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Soweit er sich gegen Ziff. 5b. der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das
Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter wird zum Teil auch der Spruch "Vom Fluss bis ans Meer" verstanden.
Die Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung "HAMAS (Harakat alMuqawama al-Islamiya)" (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) und die Vereinigung
Samidoun (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas
und Samidouns u.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole tatsächlich ein Kennzeichen
dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, dass das Verbot nur die Verwendung im Kontext mit der
verbotenen Vereinigung umfasst (sog. Organisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –,
juris Rn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten).
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Insoweit trifft Ziff. 5b. der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine weitergehende Regelung.
Ziff. 5b. soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem Fall verbieten und damit auch unabhängig von der
Einstufung als Hamas-Kennzeichen und ohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b. der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil bringen, auch wenn die
Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter den genannten Voraussetzungen umfasst bleibt.
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1.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise
wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen
zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem
Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind
die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt
bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche
Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der
Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber
eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.
25
a.
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Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Auflagen 5a.,
5b. und 5c. bei der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich
materiell rechtswidrig erweisen.
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aa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig
machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im
Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der
Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der
Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen
Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt
jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen
öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64).
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung
der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der
öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der
Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen
des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den
Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel wird
daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen
Strafvorschriften droht.
Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann