derweitig nicht greifbar seien. Das – mit Unterbrechungen – von 1894 bis 1987 erschienene Jahrbuch der Musikbibliothek P. (später Jahrbuch P. ) sei ein international beachte-
tes Periodikum. Teilbestände der Musikbibliothek P. seien in der Reihe Bibliographische
Veröffentlichungen der Musikbibliothek der Stadt Leipzig erschlossen und international
bekannt gemacht worden. Von nicht geringerer Bedeutung seien die Handschriften der
Sammlung, teilweise in Autografen, teilweise in zeitgenössischen Abschriften. Exemplarisch sei die autografe Partitur von Mendelssohns „Die erste Walpurgisnacht“ zu erwähnen. Mit in diesen Bereich gehöre eine große Sammlung originaler Musikerbriefe, zu deren Absendern u. a. Fanny Hensel, Ferdinand Hiller, Clara Schumann, Gasparo Spontani
und Carl Maria von Weber gehörten. Daneben verfüge die Musikbibliothek P. über einen
nicht geringen Bestand an musikwissenschaftlicher Literatur mit Zeitschriften und Nachschlagewerken, eine Sammlung von Textbüchern und musiktheoretischen Werken mit
wesentlichen Titeln des 16. Jahrhunderts.
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E. H. starb am 14.1.2005 in New York. Erben sind ihre Kinder H. H. und M. H..
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Nachdem die im Rahmen ihrer Anhörung vorgebrachten Einwände gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens erfolglos geblieben waren, erhob die Klägerin zu 1 am
24.8.2005 Klage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz durch den Freistaat Sachsen.
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Seit dem Tod von Dr. P. wurde die vertretungsberechtigte Komplementärin der Klägerin
zu 1 von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten (Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 8.11.2005 betreffend die Fa. E. P. GmbH,
HRB 9254: AS 481). Die Prozessvollmacht vom 30.8.2005 war zunächst nur von der Geschäftsführerin Bilges unterzeichnet worden, zudem waren dem Gericht interne Abstimmungsprobleme im Hinblick auf die Prozessführung angezeigt worden. Der andere Geschäftsführer (C. G. ) hatte außerdem der Stadt Leipzig mit Schreiben vom 15.3.2006
mitgeteilt, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 das Mandat entzogen
worden sei, weswegen darum gebeten werde, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (5 K 1837/05) auszusetzen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu
1 haben demgegenüber im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ein Entzug
des - ihrer Auffassung nach - wirksam erteilten Mandats nur durch zwei Geschäftsführer
zusammen erfolgen könne (vgl. AS 475, 477). C. G. hat im Laufe des weiteren gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Prozessführung bestehe und die
erteilte Prozessvollmacht von ihm genehmigt werde und bis zu einem etwaigen Widerruf
in Folge einer künftigen anderslautenden Weisung der Gesellschafter wirksam sei.
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In Folge der familieninternen Übereinstimmung der Abkömmlinge des H. H. in Bezug auf
die in Abweichung vom Restitutionsbescheid vom 1.9.1993 vorzunehmende Korrektur
der Eigentümerstellung an der Musikbibliothek P. (vgl. bereits den Hinweis auf ein Familienabkommen im vermögensrechtlichen Anmeldeschreiben vom 23.12.1992, LARoV IIF1,
28 – 30) übertrug die Fa. E. P. GmbH Leipzig im September 2005 im Wege der vertraglichen Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die jeweiligen Besitzer (AS 243 – 253;
vgl. a. VG Berlin, Urt. v. 29.11.2009, 1 A 162.05, S. 5, 10, 11) das Eigentum an der „Musikbibliothek P. mit all ihren Bestandteilen, wie sie sich zur Zeit im wesentlichen in der
Stadtbibliothek Leipzig befinden und zu einem geringeren Teil im Lager der Kunstspedition Hasenkamp in Berlin“, unter Bezugnahme auf den sogenannten Zettelkatalog, den
die Stadt Leipzig anhand ihrer Bestandskarteikarten erstellt hat und der die Einzelstücke
spezifiziert“, einschließlich sämtlicher Rechte im weitesten Sinne, z. B. Herausgabeansprüche und sonstige Ansprüche „gegenüber der Stadt Leipzig, dem Bach-Archiv Leip- Seite 9 von 26 -