standen (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993, 7 C 33.92, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 14.3.1986, 5 S 1804/85, juris, NJW 1987, 1440, 1441; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.5.1992, 10 L 5248/91, juris; Urt. v. 19.5.1993, 10 L 5248/01, juris). Die Möglichkeit des Eigentümers zur wirtschaftlichen Nutzung bleibt nach der Eintragung nach dem Kulturgutschutzgesetz grundsätzlich erhalten. Eine übermäßige Belastung des Eigentümers ist daher nicht gegeben. Bei Versagung einer Ausfuhrgenehmigung ist im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Eigentümers auf einen billigen Ausgleich hinzuwirken (§ 8 KultgSchG). Das Interesse des Eigentümers, durch eine Veräußerung im Ausland einen höheren Preis zu erzielen, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, da Art. 14 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Eigentumsguts berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (VG Berlin, Urt. v. 29.11.2006, 1 A 162.05, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002, 2 BvR 305, 348/93, juris, BVerfGE 105, 17 ff, 30). 79 Der Beklagte durfte die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz auf die gesamte Musikbibliothek P. einschließlich der nach Berlin verbrachten Einzelstücke, die nach Angaben der Kläger - in Kisten verpackt - in einer Kunstspedition in Berlin gelagert werden, erstrecken. Gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 KultgSchG ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem sich das Kulturgut bei Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes befand. Hierbei kann im konkreten Fall dahinstehen, ob dies hier der 6.8.1955 oder der 3.10.1990 war. Die Musikbibliothek P. befand sich zu diesen Zeitpunkten – abgesehen von Unterleih- und Ausleihverträgen von vorübergehender Natur – vollständig im Gebiet des Freistaates Sachsen. Nach Ansicht der Kammer erfordert der Schutzzweck des Kulturgutschutzgesetzes die Einhaltung des Wortlauts der Zuständigkeitsregelung des § 1 Abs. 1 KultgSchG gerade in den Fällen, in denen wie hier die Sammlung (Musikbibliothek P. ) als Gesamtheit stets im Gebiet eines Bundeslandes belegen war und ein Teil der möglicherweise als Gesamtheit unter Schutz zu stellenden Sammlung zu einem vorübergehenden Zweck (Schätzung des Verkehrswerts) für zunächst unbestimmte Dauer, jedoch nicht dauerhaft (vgl. § 9 Abs. 3 KultgSchG), in ein anderes Bundesland verbracht wird. Ob in dem anderen Bundesland daneben unter Anwendung eines nicht eindeutig aus § 1 KultgSchG folgenden Belegenheitsprinzips die Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung von Einzelstücken bzw. Teilbeständen erfolgt, ist für die Einleitung des Verfahrens durch den Beklagten unerheblich. Ob letztlich die Gesamtsammlung, Einzel- bzw. Teilbestände (z. B. die Rara-Bestände) oder Einzelstücke zur Eintragung gelangen, muss ohnehin der Entscheidung des gemäß § 2 Abs. 1 KultgSchG zuständigen Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vorbehalten bleiben. Die vom Sachverständigenausschuss für Kulturgut des Freistaates Sachsen empfohlene Eintragung der im Zettelkatalog bezeichneten Musiksammlung P. als Gesamtheit ist etwas anderes als die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgehobene Eintragung von Einzelstücken (vgl. a. §§ 9 u. 17 KultgSchG; vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.11. 2006, 1 A 162.05, S. 18). Eine andere Sichtweise könnte bei der - zulässigen - Aufspaltung größerer Sammlungen durch die Eigentümer zu ständigen Zuständigkeitsverlagerungen mit dem Erfordernis der Beteiligung verschiedener Sachverständigenausschüsse sowie einer Veränderung des Gegenstands einer möglichen Unterschutzstellung führen, ohne dass hierdurch ein effektiverer Schutz gegen Abwanderung erreicht werden könnte. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass weitere Kündigungen der Leih- und Verwahrungsverträge hinsichtlich weiterer Stücke aus dem Rara-Beständen erfolgt sind und weitere Verbringungen nach Berlin, Frankfurt/Main und Stuttgart im Raum standen, jedoch nicht durchgeführt wurden. - Seite 24 von 26 -

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