turgüter lasse sich nach den Washingtoner Grundsätzen auch nicht willkürlich zerlegen
in einen Restitutionsakt und eine verfassungsmäßige Beschlagnahme nach dem Kultur-
gutschutzgesetz, weil die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes zu restitutionsfeindlichen Konsequenzen führe. Den Interessen der Holocaust-Geschädigten, denen ihr Eigentum lange vorenthalten worden sei, sei ein eindeutiger Vorrang vor den Interessen
der Öffentlichkeit an einer Aufbewahrung in Deutschland einzuräumen. Restitution jüdischen Vermögens im Sinne der Washingtoner Erklärung könne daher nur bedeuten,
dass die betroffenen Stücke dann auch zu den Eigentümern im Ausland gelangen könnten. Indem dies mit Hilfe des Kulturgutschutzgesetzes verhindert werde, werde das Washingtoner Abkommen verletzt. Der Hinweis auf formale Restitutionsakte habe gegenüber im Ausland lebenden jüdischen Eigentümern, deren Familienangehörige von den
Nationalsozialisten ermordet worden seien, zwangsläufig etwas Zynisches, weil deutsche
staatliche Stellen zu verhindern suchten, dass die aus Deutschland vertriebenen ehemaligen jüdischen Mitbürger in den Besitz ihres Eigentums gelangten. Eine Rückgabe von
Kulturgütern an die Rechtsnachfolger der ins Ausland entkommenen jüdischen Geschädigten im Sinne der Washingtoner Erklärung beinhalte begriffsnotwendig die Möglichkeit der Verbringung der Kulturgüter ins Ausland zum Zwecke der Besitzverschaffung im
Ausland. Ein Besitzrecht in Deutschland helfe jüdischen Geschädigten aus naheliegenden Gründen nicht weiter. Die Washingtoner Protokolle gingen nach alledem dem Kulturgutschutzgesetz vor. Eine dementsprechende Stellungnahme sei auch von der Jewish
Claims Conference gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren abgegeben worden (AS 939).
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Die streitgegenständliche Einleitung des Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz und die beabsichtigte Eintragung der Musikbibliothek P. in das Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes bewirkten faktisch eine erneute Enteignung der Rechtsnachfolger der besonders schwer geschädigten jüdischen Alteigentümer, da durch das
Ausfuhrverbot eine Verringerung des Wertes der Musikbibliothek P. um mindestens 50
Prozent des Weltmarktpreises eintrete. Dadurch werde die Restitutionsentscheidung des
Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen missachtet. Bei einer
Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach dem Kulturgutschutzgesetz schlage in Folge der
vorgenannten Wertaushöhlung die - hier rechtlich gebotene - vollständige Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Enteignungsunrechts weitgehend fehl. Aufgrund der
Vertreibung der überlebenden Mitglieder der H. -Familie aus Deutschland sei den Eigentümern außerdem die Ansichnahme der Stücke der Musikbibliothek P. nicht möglich, wodurch ein wesentlicher Bestandteil des Eigentumsrechts vereitelt werde. In derartigen
Fällen beinhalte eine Restitution, die diesen Namen verdiene, das Recht zur Wegbringung der rückübertragenen Gegenstände aus Deutschland. Der Beklagte reihe sich in eine unrühmliche Enteignungskontinuität ein, da die von den Nationalsozialisten durchgeführte entschädigungslose Enteignung ebenfalls unter Hinweis auf die nationale kulturelle Bedeutung der Musikbibliothek P. vorgenommen worden sei. Diese Enteignung durch
Vereitelung der freien Verfügungsbefugnis und der damit zusammenhängenden drastischen Wertaushöhlung sei von der Sozialbindung des Eigentums nicht gedeckt.
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Die von der Stadt Leipzig initiierte Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes durch den
Beklagten sei nur ein Vorwand, um das Eigentum der Familie H. an der Musikbibliothek
P. trotz der vorangegangenen Restitutionsentscheidung rechtsmissbräuchlich behalten
zu dürfen, nachdem es der Stadt Leipzig bis zur Initiierung des Ausfuhrverbotes nicht gelungen sei, die Restitution zu vereiteln (Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der
Kläger v. 3.11.2005 u. 31.5.2006, AS 145 ff, insbesond. AS 163 ff; AS 509 ff, 517 - 521).
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