gewährt, die der Rentenempfänger in einem Arbeitsverhältnis verbracht hat oder die als
Ersatzzeiten angerechnet werden; sie sind für alle Rentenempfänger gleich, ohne daß die Höhe der
Rente bedeutsam ist:
Gemäß § 1262 Abs. 4 RVO beträgt der Kinderzuschuß jährlich ein Zehntel der allgemeinen
Bemessungsgrundlage im Sinne von § 1255 Abs. 2 RVO. Allgemeine Bemessungsgrundlage im
Sinne der letztgenannten Vorschri ist ein Durchschni swert, der einheitlich für einen dreijährigen
Zeitraum vor dem Kalenderjahr, das dem Eintri des Versicherungsfalles voraufgegangen ist,
ermi elt wird. Die Höhe der Kinderzuschüsse bleibt, soweit es sich bei dem Rentenempfänger um
einen anspruchsberech gten Empfänger von Versorgungsleistungen nach § 31 d BWGöD handelt,
unberührt von der Dauer seines den Anspruch auf Versorgungsleistungen auslösenden Dienstes
bei einem jüdischen Dienstherrn.
Weder der Umstand, daß Kinderzuschüsse einen Bestandteil der Rente bilden, noch der Umstand,
daß die Kinderzuschüsse den Rentenempfängern und nicht den Kindern zustehen (vgl. § 1262
Abs. 6 und Abs. 8 RVO), ändern etwas daran, daß hinsichtlich dieser Zuschüsse der
Anrechnungstatbestand von § 7 DVO nicht erfüllt ist. Eine vergleichbare Regelung bestä gt dies:
Die Nichtanrechnung der Kinderzuschüsse im Rahmen von § 7 DVO entspricht der vergleichbaren
Anrechnungsregelung von § 1278 Abs. 1 RVO (vgl. auch § 1279 Abs. 1 und Abs. 4 RVO): Tri
eine
Berufsunfähigkeitsrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so
ruht die erstgenannte Rente in den dort genannten Grenzen "ohne Kinderzuschuß"; der
Kinderzuschuß wird ungekürzt gezahlt.
Wenn es auch in § 7 DVO an einer ausdrücklichen Regelung dieser Art fehlt, so kann doch wegen
gleicher Interessenlage der Gedanke von § 1278 Abs. 1 RVO herangezogen werden; er bestä gt das
unmi elbar aus § 7 DVO gewonnene Ergebnis schon deshalb, weil Versorgungszahlungen nach §
31 d BWGöD ohne Zuschläge berechnet werden, die den sozialversicherungsrechtlichen
Kinderzuschüssen entsprechen. Eine Häufung von Leistungen, die für die Kinder bes mmt sind,
tri nicht ein.
Auf vergleichbare Regelungen auf dem Gebiet des Beamtenrechts kommt es schon deshalb nicht
an, weil Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
gewährt werden.
Der Klage war daher unter Au ebung des angefochtenen Urteils zu entsprechen; bei der Fassung
des Urteilsausspruchs war der erkennende Senat nicht an die Fassung des Antrags der Klägerin
gebunden (§ 88 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.