Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1896 in Minsk geborene jüdische Kläger flüchtete mit seinen Eltern während der russischen
Revolution von Moskau nach Berlin. Von dort verzog er 1926 nach Danzig und wanderte
(Berufungsurteil: 1937; eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 20. Oktober 1966: 1927)
weiter nach Warschau. Nach der Besetzung Warschaus durch deutsche Truppen im Jahre 1939 floh
er über Litauen, Rußland, Japan und China nach Australien. Dort lebt er seit November 1941.
Am 29. September 1966 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche an. In einer eidesstattlichen
Versicherung gab er an, er gehöre wie seine Eltern zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die
Eltern hätten zu Hause nur deutsch gesprochen. Deutsch sei auch bis zur Auswanderung im Jahre
1939 seine Umgangs- und Muttersprache gewesen. Als Verfolgungsschaden bezeichnete er die
durch die Flucht aus Warschau im Jahre 1939 eingetretene Aufgabe seiner dortigen Tätigkeit als
Leiter eines Holzunternehmens, dessen Mitinhaber er gewesen sei. Erst 1948 habe er in Australien
als Kaufmann wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Somit stehe ihm Entschädigung
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit von 1939 bis 1948 zu.
Die Behörde lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil er verspätet gestellt worden sei und die
Neufassung des §150 BEG dem Kläger kein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG
gewähre. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung
des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Antragsfrist (§189 Abs. 1 BEG) versäumt ist. Es
verneint ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil die
Anspruchsberechtigung des Klägers nicht durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig
begründet worden, sondern bereits nach der Rechtslage am 17. September 1965 gegeben gewesen
sei. Nach seinem Vortrag, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt, sei der Kläger
deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §150 BEG a.F. in Verbindung mit §4 Abs. 2 BEG a.F.
gewesen. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit sei insoweit am 17. September 1965
ebensowenig zweifelhaft gewesen wie der des Vertriebenen. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963, 76 Nr. 24) sei Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 2 Nr.
1 BVFG, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der
nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei sei davon
auszugehen, daß ein deutscher Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der
Vertreibung erlitten hätte.
1.
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht
verneint werden. Das Neuantragsrecht setzt voraus, daß Änderungen des
Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die
Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet
oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist,
ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des
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4/8/2023