Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der
Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer
von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9.
November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
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(2) Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Dies
setzt voraus, dass die Person oder Vereinigung als solche nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt.
Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen
sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16).
Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen
den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss
vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25).
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Ein derartiges Gerichtetsein gegen elementare Verfassungsgrundsätze ist etwa bei Vereinigungen anzunehmen, die in ihrer Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweisen. Dies ist bspw. bei Vereinigungen, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und
deren Ideologie bekennen, der Fall. Es genügt allerdings hingegen nicht schon, wenn sie
die verfassungsgemäße Ordnung ablehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. Anders als bspw. im
Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei „NORD KREUZ“ VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai
2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491). Für das Waffenrecht gilt daher, dass
die Bestrebung darauf gerichtet sein muss, die verfassungsgemäße Ordnung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13). Erforderlich bleibt
es, dass die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden sollen. (BVewG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20). Im Einzelfall kann
bereits das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus eine solche kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 S 1420/22 -, BeckRS 2022, 36938 Rn. 14).
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(3) Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genügt ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es muss nicht feststehen, dass der Betroffene einzeln eine solche Bestrebung verfolgt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die
Norm lediglich das Vorliegen von Tatsachen voraussetzt, die die Annahme des Verfolgens einer solchen Bestrebung rechtfertigen. Ob hingen auch im Falle des § 5 Abs. 2
Nr. 3 lit. b und c WaffG ein tatsachengestützter Verdacht einer solchen Bestrebung genügt oder aber der tatsachengestützte Verdacht lediglich hinsichtlich der Mitgliedschaft
in oder Unterstützung einer Vereinigung, die solche Bestrebungen erwiesenermaßen
verfolgt, genügt, kann dahinstehen (vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März
2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 70; vgl. dagegen OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.
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