26 Der Kläger stand, jenseits der Gruppenchats, in bilateralem Austausch mit ....... Mit diesem besprach er etwa die Besorgung und den Transport eines Notstromaggregats sowie die Besichtigung eines möglichen Ausweichquartiers. Weiter besprachen beide die Bereitstellung der Betriebsräume des Klägers für Gruppentreffen. Nach der Rückkehr von einer Urlaubsreise bemerkte der Kläger in einer Chatnachricht an ......, „[w]ar sehr cool, nur diese Schwarzfüße überall…“. Auf einen Beitrag des Gruppenmitglieds .......... vom 16. Dezember 2016 mit dem Inhalt: 27 „Schaut mal bei Facebook bei .................... Die ist Vorsitzende des Flüchtlingsrates MV und was die zu den Abschiebungen von Afghanen geschrieben hat, geht meiner Ansicht nach überhaupt nicht. Zu den Vergewaltigungen deutscher Frauen durch diese Personen schreibt sie doch tatsächlich ‘Sollen afghanische Vergewaltiger besser afghanische Frauen vergewaltigen? Schaffen wir so Frieden in der Welt oder schicken wir Risiko in die Ferne?‘ Ich lasse das mal unkommentiert.“, 28 antwortete der Kläger, „Ich könnte ihre Adresse beisteuern“ sowie das Mitglied ........, „Gummizelle und ab!“. 29 In einem Pressebericht vom 15. September 2017 (https://www.rnd.de/politik/mecklenburg- und-die-eiserne-reserve-IHD6CELL6CUR4M5KBA2WS6FU2A.html) wurde berichtet, M. habe dem Journalisten gegenüber den Namen .................. genannt und diesen, der ein Wiener Verschwörungstheoretiker sei und von „Kriegsvorbereitungen“, „Muselrevolte“ und „Linksgrünversifften“ schreibe, als ideologischem Übervater der Gruppe bezeichnet. 30 In einer Nachricht vom 20. Juni 2019 in der Chatgruppe „NORD Com“ schlug der Kläger ein Treffen der Mitglieder vor, die nicht nach Bekanntwerden der Durchsuchungsmaßnahmen ausgetreten sind, um „unseren legalen Weg weiter [zu] beschreiten.“ 31 In einem Pressebericht aus dem August 2020 wird berichtet, der Kläger habe erklärt, Mitglied habe werden können, wer über „the right skills and right attitude“ verfüge (....................). 32 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten einen Teil der in den genannten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit. 33 Mit Schreiben vom 24. März 2021 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass wegen der vorgenannten Mitteilung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern Zweifel an seiner Verfassungstreue und damit an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz (WaffG) bestünden. Hierzu gebe er Gelegenheit zur Stellungnahme. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wandte daraufhin im Kern ein, die Gruppe „NORD KREUZ“ stelle keine verfassungsfeindliche Vereinigung dar. 34 Am 1. Juli 2021 erließ der Beklagte zwei Bescheide, zugestellt am 5. Juli 2021. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten des Klägers (Ziffer 1) und ordnete die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition (Ziffer 2) sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarten an (Ziffer 3). Bezugnehmend u. a. auf die vorstehenden Chatnachrichten und weitere Erkenntnisse des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern nahm der Beklagte an, der Kläger und die - Seite 6 von 22 -

Select target paragraph3