Kriegsgebieten eingereist. Vielleicht hätten diese nicht vor Gewalt zurückgeschreckt, wenn diese nicht bekommen hätte, was sie gewollt haben. Eine Armee von 200.000 jungen Männern sei hier in Deutschland. Im Krisenfall vertraue er darauf, dass Verbrauchsgüter zur Verfügung stünden, die irgendwo gelagert würden. Auch zum Ablauf am „Tag X“ machte der Zeuge ....... detaillierte Angaben, insbesondere zu möglichen Sammelpunkten. Diesen Tag verstehe er als Moment, in dem man sein Haus verlassen müsse. 85 Der Zeuge .......... gab in seiner Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 25. April 2018 an, das Notlager sei für Fall des Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung gedacht gewesen. Er befürchte, dass im Falle des Zusammenbruchs der Stromversorgung plündernde Horden durch das Land ziehen würden. In dieser Situation halte er besonders Muslime für besonders kampferfahren. Er habe deshalb befürchtet, diesen im Krisenfall unterlegen gewesen zu sein. Es sei die Befürchtung gewesen, dass es durch einen Anschlag von Untergruppen des IS, die illegal eingereist seien, Unruhen und Bürgerkrieg ausgelöst werden könnten und diese Gruppen versuchen könnten, die Macht an sich zu nehmen. Der Islam sei eine „sehr beanspruchende“ Religion. Die Angst vor Überfremdung sei nicht nur Teil der Gruppenidentität gewesen, sondern werde auch von dem überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt. Solange „finanziell“ alles ruhig laufe, laufe auch sonst alles ruhig. Wenn aber die Migranten nicht mehr ausreichend versorgt wären, dann habe man angenommen, dass es zu Unruhen kommen könnte und die Gruppe sich in das Notlager zurückziehen würde. In dem Notlager hätten neben den Gruppenmitgliedern auch deren Familien aufgenommen werden sollen. Das Notlager hätte vor Plünderern verteidigt werden müssen. Die Beschaffung von Munition durch ...... sei wohl für die Verteidigung des Notlagers und für die Jagd erfolgt. Auf die Frage, weshalb aus bei ...... gefundenen Unterlagen hervorgehe, wer welche Waffen besitze, erklärte der Zeuge .........., er vermute, dass das für die Bewachung des Lagers von Bedeutung war. Soweit in der Gruppe über Verteidigung gesprochen worden sei, sei immer nur die Verteidigung des Lagers gemeint gewesen. 86 In einer Chatnachricht vom 16. Juni 2019 in der Gruppe „NORD Com“ erklärte der Zeuge .......... bezogen auf die bekanntgewordene zweite Durchsuchung bei ......, dass die Gruppe nur für „prophylaktische Maßnahmen“ zusammengekommen sei und auch bei Bürgerkriegshandlungen ausdrücklich nur defensiv hätte reagiert und nur im notwendigen Rahmen verteidigt werden sollen. 87 In diesem Zusammenhang steht die Besorgung von Leichensäcken. Die Gruppe hat sich auf eine mögliche gewalttätige Auseinandersetzung vorbereitet und entsprechend auch mit eigenen Verlusten gerechnet. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen zweier Zeuginnen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus dem Umfeld von Gruppenmitgliedern zu werten. ........., die mit dem Kläger ein gemeinsames Kind hat, gab in ihrer Vernehmung am 14. November 2017 an, dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Safehouses vor zwei Jahren voll ausgestattet gewesen seien mit Wasser und Munition. Die Zeugin ........ gab in ihrer Vernehmung am 23. April 2018 an, ......... habe ihr erzählt, ein Bekannter habe in großem Umfang Munition gehortet und diese in Hausnähe in der Erde in Rohren versteckt, damit die Polizei diese nicht finde. Die Munition sei für den Ernstfall gedacht gewesen. 88 Auch wenn sich aus den Zeugenvernehmungen und den Chatnachrichten danach der Eindruck verdichtet, die Gruppe habe sich vor allem auf einen befürchteten durch Islamisten oder allgemein durch Zuwanderung von Muslimen ausgelösten Bürgerkrieg oder sonstigen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung vorbereitet, blieb der „Tag - Seite 18 von 22 -

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