22
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie habe mit ihrem Tweet nicht gegen das Zurückhaltungs- oder
Mäßigungsgebot verstoßen. Ein Zurückhaltungsgebot bei öffentlichen Äußerungen bestehe für sie im Zusammenhang
mit ihrem Lehrauftrag nicht. Eine Pflicht zur Zurückhaltung bei privaten Meinungsäußerungen, die dem
wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei, könne nicht aus bestimmten
Anforderungen an die Eignung zum akademischen Lehre abgeleitet werden. Ihr Tweet vom 20. Mai 2023 verstoße auch
nicht gegen das Maß an Loyalität und Zurückhaltung, dass für eine funktionsgemäße Ausübung des Amtes einer
Lehrbeauftragten unverzichtbar sei. An dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot müsse sich ihr Tweet nicht messen
lassen. Die Bezeichnung "brauner Dreck" beziehe sich nicht pauschal auf alle Polizistinnen und Polizisten. Vielmehr
bezeichne sie damit rechtsextremes, sowie rassistisches Gedankengut in den Sicherheitsbehörden. Da rassistisches,
rechtsextremes sowie antisemitisches Gedankengut in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Platz haben
dürften, könne die von ihr geübte Kritik an der Existenz solchen Gedankenguts nicht amtspflichtwidrig sein. Im Übrigen
handele es sich um eine nicht unübliche Formulierung zur Benennung rechtsextremistischen Gedankenguts in der
Polizei. Ungeachtet dessen stelle der fragliche Tweet keinen Verstoß gegen § 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 S. 3
Beamtenstatusgesetz dar. Sie habe den Tweet weder in einem sachlichen noch einem örtlichen oder sonst irgendeinem
Zusammenhang zu ihrem Lehrauftrag abgesetzt. Der Tweet sei auch nicht strafbar oder aus sonstigen Gründen
pflichtwidrig. Es sei weder dargetan noch erkennbar, dass der Tweet die Aufgabenerfüllung der HSPV beeinträchtige.
Insbesondere folge eine solche zurechenbare Beeinträchtigung nicht daraus, dass Dritte infolge des Tweets der HSPV
sowie ihren Angehörigen mit der Begehung von gegen sie gerichteten Straftaten gedroht hätten. Ein vorsätzliches und
rechtswidriges Dazwischentreten Dritter, dass erstmals eine Gefahr begründe, sei ihr, der Antragstellerin, nicht
zurechenbar. Mache sie von ihrer grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch und komme es infolgedessen
zu strafrechtlich relevanten Drohungen, habe sich der Antragsgegner vielmehr schützend vor sie zu stellen. Es sei auch
weder dargetan noch erkennbar, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden
Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird
auf Bl. 2ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
23
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28.
Juli 2023 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass zunächst darauf hinzuweisen sei, dass selbst wenn der Antrag
Erfolg habe, die Antragstellerin den Lehrauftrag nicht wahrnehmen könne. Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
dürfe nur ausgeübt werden, wenn eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werde. Zudem sei die Erstellung des
Lehrplans für die Vorlesungszeit ab September bereits abgeschlossen. Der Kurs "Interkulturelle Kompetenz" sei bereits
abschließend mit Lehrkräften besetzt. Der Widerrufsbescheid sei auch offensichtlich rechtmäßig. Vorliegend seien nach
Erteilung des Lehrauftrags mehrere Tatsachen eingetreten, die jeweils schon für sich genommen den Widerruf des
Lehrauftrags begründen würden. Dies seien der Post der Antragstellerin auf Twitter vom 20. Mai 2023 sowie die
öffentlichen Äußerungen der Antragstellerin zu dem Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2023. Durch die genannten
Tweets und den geäußerten Spott verstoße die Antragstellerin gegen das Loyalitäts- und Zurückhaltungsgebot. Durch
das Verhalten der Antragstellerin sei eine funktionsgemäße Ausübung des Lehrauftrages zukünftig nicht mehr gegeben.
Zudem widerspreche das Verhalten der Antragstellerin den Inhalten des von ihr unterrichteten Fachs der
"Interkulturellen Kompetenz". Durch ihre pauschalen Äußerungen und den Versuch, die HSPV öffentlich lächerlich zu
machen, zeige die Antragstellerin, dass sie selbst nicht in der Lage sei, entsprechend den Zielen ihres Faches zu
agieren und zu kommunizieren. Ein erforderliches Vertrauensverhältnis, welches Grundlage für die Zusammenarbeit der
Bediensteten der HSPV mit der Antragstellerin sei, sei nicht mehr vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Antragserwiderung wird auf Bl. 158ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in
dem Verfahren 4 K 2797/23 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
29
II.
30
Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
31
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 2797/23 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 28.
Juli 2023 wiederherzustellen,
ist begründet.