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Während des Revisionsverfahrens haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die Stiftung "Deutsches Zentrum
Kulturgutverluste" in der Form einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen
Rechts gegründet, die (u.a.) die Aufgaben der Koordinierungsstelle fortführt.
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Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend, es fehle an einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit und am Rechtsschutzinteresse. Zumindest sei die Klage
mit Gründung der Stiftung unzulässig geworden. Der Klägerin stehe der geltend
gemachte und dem revisiblen Recht zuzurechnende öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Die Suchmeldung verletze sie nicht in ihren
Rechten. Als Maßstab komme nur Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht. Nach den für
den Bereich der staatlichen, nicht regelnden Informationstätigkeit entwickelten
Maßstäben fehle es aber an einem Eingriff. Der Informationsauftrag sei mit dem
Auffinden des Gemäldes und der Verwertungsvereinbarung noch nicht beendet.
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Die Beigeladenen machen mit ihren Revisionen geltend, die Nachtragsliquidatorin sei nicht prozessführungsbefugt, auch fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.
Weder die Errichtung der Datenbank noch die streitgegenständliche Veröffentlichung bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Die Suchmeldung verletze die
Klägerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Zweck der Datenbank erfasse auch die Dokumentation von Raubkunstverdachtsfällen im Allgemeininteresse, im Interesse von Personen, die berechtigte Wiedergutmachungsinteressen verfolgten, und im Interesse des lauteren Wettbewerbs.
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Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Ergänzend macht sie
geltend, der zugesprochene Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht revisibel und
zu Recht bejaht worden. Nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen
komme der Suchmeldung erhebliche Bedeutung für die Verkehrsfähigkeit des
Gemäldes zu und beschränke sich der Zweck der Datenbank auf die Unterstützung bei der Suche verschollener Raubkunst. Die Aufrechterhaltung der Meldung sei wegen ihrer Grundrechtsrelevanz nicht mehr gerechtfertigt. Außerdem
fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.