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hauses abhandengekommen. Wegen der konkurrierenden Suchmeldungen ist
das Gemälde im Internet ohne Nennung von Namen veröffentlicht.
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Das Gemälde wurde inzwischen in Namibia gefunden. Anfang 2010 einigten
sich der Besitzer des Gemäldes, die Klägerin und die Mitglieder der Erbengemeinschaft O., das Bild im Mai 2010 bei Sotheby‘s in Amsterdam zu versteigern
und den Erlös hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft O. zu
teilen. Die Versteigerung scheiterte, nachdem die Koordinierungsstelle eine Löschung der Suchmeldung ohne Zustimmung der Zweitanmelder ablehnte.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, den Sucheintrag für das Gemälde in der Lost Art Internet-Datenbank zu
löschen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Oktober 2013 die
Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Es hat dies
im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten auf Löschung der Suchmeldung habe. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung beurteile sich nach den für den
Bereich der staatlichen - nicht regelnden - Informationstätigkeit entwickelten
Maßstäben. Offenbleiben könne, ob der Betrieb der Datenbank danach einer
gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung
sei jedenfalls wegen Zweckerfüllung rechtswidrig. Aus den der Errichtung der
Koordinierungsstelle zugrunde liegenden Unterlagen ergebe sich, dass sich die
Funktion der Datenbank auf die Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen beschränke, die von der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen
Erklärung des Bundes und der Länder von 1999 erfasste Kulturgüter beträfen.
Dieser Zweck sei mit dem Auffinden des Bildes erfüllt. Eine weiterreichende
anspruchssichernde Funktion komme der Datenbank nicht zu. Die Aufrechterhaltung der Eintragung verletze die Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Der in der Suchliste dokumentierte Raubkunstverdacht führe zu einem
merkantilen Minderwert und im Einzelfall zur zeitweiligen Unveräußerlichkeit.
Diese Beschränkung sei nur so lange zu dulden, wie es der Zweck der Suchliste, nämlich die Unterstützung bei der Suche verschollener Raubkunst, erfordere.