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rin in eigenen Rechten. Auch bedarf es keiner Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da
sich die Beigeladenen mit Stellung eigener Anträge am Kostenrisiko beteiligt
haben, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke
Prof. Dr. Kraft
Dr. Rudolph
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph