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aa) Bei der Tätigkeit der Koordinierungsstelle handelt es sich um eine staatliche
Aufgabe. Sie beruht auf der Bund-Länder-Vereinbarung von 2009. Die Suchmeldung hält sich im Rahmen der der Koordinierungsstelle danach zugewiesenen Dokumentations- und Informationsaufgabe. Die Befugnis zu staatlichem
Handeln ergibt sich im Informationsbereich zudem aus der der Staatsleitung
zuzurechnenden Öffentlichkeitsarbeit. Diese umfasst auch die Verbreitung von
Informationen, um auf diesem Wege die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge
zu unterrichten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung bei der
Bewältigung von Problemen zu befähigen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni
2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 <268 ff.> und - 1 BvR 670/91 BVerfGE 105, 279 <302>). Angesichts der historischen Verantwortung Deutschlands besteht ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Veröffentlichung
von Informationen zu Kulturgütern, bei denen ein Raubkunstverdacht besteht,
um auf diesem Weg interessierte Bürger zu einer eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Bewältigung der bis heute fortdauernden rechtswidrigen Folgen
des NS-Regimes zu befähigen. Ob darüber hinaus auch die Veröffentlichung
endgültig abgewickelter Verlustvorgänge von der staatlichen Informationsbefugnis umfasst wäre, bedarf keiner Entscheidung.
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bb) Das Informationshandeln der Koordinierungsstelle verstößt nicht gegen die
föderale Kompetenzordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002
- 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <308>). Da die Tätigkeit der Koordinierungsstelle sowohl der Durchsetzung von Wiedergutmachungsinteressen als
auch dem Kulturgüterschutz dient, besteht sowohl auf Bundes- als auch auf
Landesebene eine aus der föderalen Aufgabenzuweisung abgeleitete Befugnis
zum Informationshandeln. Bestehen insoweit parallele Kompetenzen, ist es mit
Blick auf die föderale Kompetenzordnung nicht zu beanstanden, dass die Koordinierungsstelle nach der Bund-Länder-Vereinbarung vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert wird, das Informationshandeln rechtlich aber nur
vom Beklagten wahrgenommen wird.
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cc) Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist weder unsachlich noch unzutreffend. Dabei kommt es bei der Frage der inhaltlichen Richtigkeit nicht darauf
an, ob den Rechtsvorgängern der Beigeladenen das Gemälde tatsächlich NS-