- 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279). Danach bedarf es einer Aufgabe der handelnden Stelle und der Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen. Außerdem darf die Information weder unsachlich noch unzutreffend noch aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig und in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen kein Ersatz für eine staatliche Maßnahme sein, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Suchmeldung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruht. Urteil des 1. Senats vom 19. Februar 2015 - BVerwG 1 C 13.14 I. II. VG Magdeburg vom 17. Januar 2012 Az: VG 7 A 326/10 MD OVG Magdeburg vom 23. Oktober 2013 Az: OVG 3 L 84/12

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