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rechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Informationshandeln nicht die
Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinne erfüllen, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruhen (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511
<512>), kann staatliches Informationshandeln aber zu mittelbar-faktischen
Grundrechtsbeeinträchtigungen führen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
12. August 2002 - 1 BvR 1044/93 - NVwZ-RR 2002, 801 und vom 16. August
2001 - 1 BvR 1241/97 - NJW 2002, 3458 <3459>). Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen aber nicht den Gewährleistungsbereich des
Art. 12 Abs. GG, sofern der Einfluss auf wettbewerbsrechtliche Faktoren ohne
Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für
staatliches Informationshandeln erfolgt. Danach setzt die Verbreitung staatlicher
Informationen eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen voraus. Außerdem sind die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Information zu beachten, und die staatliche Informationstätigkeit darf in ihrer Zielsetzung und in ihren Wirkungen kein Ersatz für eine
staatliche Maßnahme sein, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre
(BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252
<268 ff.>). Auch im nichtwirtschaftlichen Bereich besteht eine aus der Staatsleitung abgeleitete Ermächtigung zum Informationshandeln, wenn sich das Informationshandeln im Rahmen der Informationskompetenz hält und die Betroffenen nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beeinträchtigt (BVerfG,
Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <301>). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Informationshandeln von der staatlichen Aufgabenwahrnehmung auch dann gedeckt, wenn es mit einer mittelbarfaktischen Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden ist. Denn die Zuweisung
einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der
Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt in diesem Fall keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung
durch den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR
670/91 - BVerfGE 105, 279 <303>).