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den unbekannt ist, ist dem nicht zu entnehmen. Sie wäre auch nicht mit der in
der Präambel ausdrücklich hervorgehobenen historischen Verantwortung in
Form der Zustimmung zu den Washingtoner Grundsätzen von 1998 zu vereinbaren. Danach sollen Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, nicht nur identifiziert werden (Ziff. 1), vielmehr sollen die Vorkriegseigentümer und ihre Erben auch zum
"Anmelden ihrer Ansprüche ermutigt" (Ziff. 7) und beim "Finden einer gerechten
und fairen Lösung unterstützt" werden (Ziff. 8). Dem widerspräche es, Suchmeldungen nach dem Auffinden eines Werkes zu löschen, bevor es zwischen
dem Besitzer und - möglicherweise konkurrierenden - Vorkriegseigentümern
und ihren Erben zu einer Einigung über das weitere Schicksal des Werkes oder
zumindest einer verbindlichen Klärung der Eigentumsfrage gekommen ist. Dies
bestätigen auch die von der Koordinierungsstelle mit Zustimmung ihrer Träger
aufgestellten Grundsätze zur Eintragung und Löschung von Meldungen, die den
Widmungszweck der Datenbank weiter ausgestalten. Danach ist für eine Löschung erforderlich, dass der Melder hierzu auffordert, die Plausibilität einer
Meldung grundlegend erschüttert ist oder ein Dritter nach Feststellung seines
Eigentums durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts eine Löschung
wünscht. Dieser Ausgestaltung der Gründe für die Löschung einer Meldung ist
ebenfalls zu entnehmen, dass der Zweck nicht schon mit dem Auffinden eines
gesuchten Gegenstands erreicht ist, wenn über dessen endgültiges Schicksal
noch keine Klarheit besteht. Ob die Datenbank darüber hinaus noch weitergehenden Zwecken dient, bedarf keiner Entscheidung.
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Besteht der Zweck der Suchliste nicht allein im Aufsuchen NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, sondern soll durch die Veröffentlichung einer
Suchmeldung auch eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten gefördert werden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Zweck
der streitgegenständlichen Suchmeldung hier noch nicht erfüllt, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Beigeladenen hinreichend Gelegenheit zur Sicherung
etwaiger Ansprüche hatten. Zweckerreichung ist auch nicht mit der zwischen
dem Besitzer, der Klägerin und den Mitgliedern der Erbengemeinschaft O. geschlossenen Verwertungsvereinbarung eingetreten, da diese ohne Mitwirkung
der Beigeladenen zustande gekommen ist. Unerheblich ist auch, ob die Beige-