6 Ca 190/15 8 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. B. 54 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 55 2. Die Streitwertfestsetzung gem. § 61 Abs. 1 BGB ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht einem Vierteljahresverdienst des Klägers für Klagantrag Ziffer 1. Klagantrag Ziffer 2 wirkte sich wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend aus. 05.10.23, 17:14

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