6 Ca 190/15
8 von 8
https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger...
Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung
zurückzugreifen.
B.
54
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
55
2. Die Streitwertfestsetzung gem. § 61 Abs. 1 BGB ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und
entspricht einem Vierteljahresverdienst des Klägers für Klagantrag Ziffer 1. Klagantrag Ziffer 2 wirkte sich
wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend aus.
05.10.23, 17:14