6 Ca 190/15 4 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... alle Facebook-Freunde des Klägers (zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unstreitig 445 Freunde) und je nach Privatsphäre-Einstellungen weitere Facebook-Nutzer den "Post" sehen könnten. Durch Klicken des "Gefällt mir"- Buttons und durch Kommentare weiterer Nutzer bzw. durch Teilen des Beitrages könne sich damit der "Post" virtuell unkontrolliert weiter verbreiten. 25 Der seit vielen Jahren in Deutschland lebende und arbeitende Kläger könne sich nicht auf Unwissenheit berufen und dass er keinen Bezug zu Auschwitz habe. In der Schule lerne jedes Kind - egal in welchem Land - über den Nationalsozialismus und die Deportationen. Die Äußerung des Klägers, dass er das Foto amüsant finde, lasse Zweifel aufkommen, ob der Kläger sich von rassistischen Äußerungen zukünftig distanzieren werde. Derartige rassistische Einträge seien auch unternehmensschädigend. Die D zeige aktuell großes Engagement in der Flüchtlingsfrage. Insbesondere würden Züge für die Beförderung von Flüchtlingen unter anderem von Österreich nach Deutschland eingesetzt. Der Hauptbahnhof M gelte als Drehscheibe für ankommende Flüchtlinge aus den Grenzgebieten. Auch engagiere sich die D bei der Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften, statte Willkommensklassen mit Vorlesekoffern aus etc. 26 Die Zweiwochenfrist sei gewahrt. Bei den Einträgen handele es sich um einen Dauertatbestand. Da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. September angebe, dass er die Einträge am 23.9.2015 auf seiner Facebook Seite gelöscht habe, habe der Dauertatbestand bis zum 23.9.2015 angedauert. Darüber hinaus habe der Kläger um Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Erst nach Eingang der Stellungnahme sei eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts möglich gewesen. 27 Dadurch, dass der Kläger das Bild auf seinem Profil gepostet, also mit anderen Facebook- Nutzern geteilt habe, habe er es einer breiteren Öffentlichkeit, vor allem Deutsch sprechenden Nutzern, zugänglich gemacht. Der Vortrag des Klägers, er sei ein Kritiker der polnischen Regierung, erscheint der Beklagten sehr weit hergeholt. Dritte hätten dem "Post" nicht entnehmen können, dass es sich hierbei um Satire handele. Im Rahmen seiner Übersetzung habe der Kläger gerade nicht kenntlich gemacht, dass er das Bild als satirische Äußerung ansehe. Der Kontext sei eindeutig rassistisch, was sich insbesondere an dem Kommentar des Facebook-Nutzers Me (“Die Übersetzung steht auf dem Schild in Deutsch“) zeige. Wäre es dem Kläger darauf angekommen sich hiervon zu distanzieren, hätte er die polnische Aussage nicht einfach übersetzen dürfen, sondern hätte den – angeblich – satirischen Gehalt des Bildes deutlich machen müssen. Zwei weitere Facebook-Nutzer hätten den "Post" ebenfalls nicht als Kritik an der polnischen Regierung aufgefasst. Dies betreffe den Kommentar von Frau K und Herrn S . Bei Herrn Me und Frau K handele es sich ebenfalls um Mitarbeiter der Beklagten. 28 Das gesamte Betriebsratsgremium, bestehend aus 15 Mitgliedern, sehe in dem vom Kläger verwendeten Post eine rassistische und menschenverachtende Äußerung. Aufgrund dessen habe der Betriebsrat einen offenen Brief vom 21.10.2015 an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten gerichtet. Darin distanziere sich das Betriebsratsgremium von allen rassistischen Vorfällen jeglicher Art und stelle klar, dass der Betriebsrat alles unternehmen werde, um diese im Keim zu ersticken. 29 Auch in der Konzernbetriebsvereinbarung "Für Gleichbehandlung und kollegiales Miteinander – Gegen Fremdenfeindlichkeit und antidemokratische Tendenzen“ vom 20.9.2000 werde klargestellt, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Widerspruch zu den Konzerngrundsätzen stünden. Beschäftigte, die sich rassistisch oder fremdenfeindlich äußerten, hätten danach neben strafrechtlichen auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. 30 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis ist weder durch die außerordentliche Kündigung vom 06.10.2015 noch durch die ordentliche Kündigung vom 09.10.2015 zum 31.03.2016 beendet worden. A. 32 I. Klagantrag Ziffer 1 05.10.23, 17:14

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