6 Ca 190/15
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ArbG Mannheim Urteil vom 19.2.2016, 6 Ca 190/15
Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen auf Facebook - Pflichtverletzung - Verletzung der Nebenpflicht aus §
241 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und
menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers
rechtfertigen,wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgeber
beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.
Einzelfallentscheidung
Berufung eingelegt LArbG BW 19 Sa 3/16
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 06.10.2015 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
vom 09.10.2015 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.000,--.
Tatbestand
1
Mit seiner am 12.10.2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine
außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.10.2015 bzw. 09.10.2015.
2
Der am ... geborene, verheiratete und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten
jedenfalls seit 1.2.2001 beschäftigt. Zuvor absolvierte er bei der Beklagten eine Ausbildung zum
Fahrzeugschlosser. Der Kläger ist gebürtig aus Polen. Seit Juni 2006 ist der Kläger als Triebfahrzeugführer mit
einem Monatstabellenentgelt iHv. 2389 EUR brutto beschäftigt.
3
Die Beklagte betreibt die Bahn im von Deutschland. Der Kläger war dem Standort H zugeordnet, an dem ca.
150 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Beklagte gehört zum Konzern der D.
4
Am 21.9.2015 erhielt die Beklagte von ihrem Betriebsrat eine Beschwerde und wurde darauf hingewiesen, dass
ein Mitarbeiter auf seinem Facebook-Nutzerkonto ein Bild bzw. Äußerungen mit rassistischem Hintergrund
veröffentlicht habe. Der Betriebsrat teilte jedoch der Beklagten nicht mit, um welchen Mitarbeiter der Beklagten
es sich dabei handelte.
5
Auf dem betreffenden Facebook-Nutzerkonto hatte der Facebook-Nutzer, nämlich der Kläger (siehe dazu
unten), ein Bild geteilt, das das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift "Arbeit
macht frei" zeigt. Im unteren Bereich des Bildes befindet sich ein Text auf Polnisch (".....KA JEST
GOTOWA…….JECIE IMIGRANTÓW" Anmerkung: Der Text ist auf dem dem Schriftsatz beigefügten Foto nur
unvollständig zu sehen). Unterhalb des Bildes befindet sich ebenfalls polnischer Text. Auf Nachfrage eines
anderen Facebook-Nutzers übersetzte der Kläger den Text auf dem Bild mit "Polen ist bereit für die
Flüchtlingsaufnahme“. Die danach folgenden Kommentare weiterer Facebook-Nutzer lauten u.a.:
6
"Aua! Wenn das die guten Menschen aus dem hellen Deutschland mitbekommen, gibt's wieder Schimpfe…"
"Ich sag mal nichts dazu! Sonst bekomme ich wieder Nachrichten mir den Inhalt "braune Suppe“..."
05.10.23, 17:14