Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. und 11. August 2016 hiermit
einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat (nur) zum Teil Erfolg, denn ihre Verpflichtungsklage
ist in entsprechendem Umfang begründet.
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Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass es sich auf die Verpflichtung der Beklagten
zur Gewährung des Unterhaltsbeitrags richtet, und zwar in gesetzlicher Höhe abzüglich der
schon wegen des großen Altersunterschieds der Eheleute, Heirat des Ruhestandsbeamten
nach Vollendung des 80. Lebensjahres und einer Ehedauer unter 5 Jahren durch den
Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 3. März 1997 erfolgten Kürzung um 44,75
vom Hundert auf insgesamt 55,25 vom Hundert. Denn die Klägerin begehrt sinngemäß die
Weiterbewilligung des bis einschließlich März 2007 gewährten Unterhaltsbeitrages, also eine
fortgesetzte Bewilligung auf der Grundlage der in dem bisher nicht aufgehobenen
Ursprungsbescheid enthaltenen Maßgaben. Die Klägerin stellt diesbezüglich weder die
angesprochene prozentuale Kürzung der Leistung noch Nebenbestimmungen des
Bescheides wie insbesondere die jährliche Verpflichtung zur Vorlage von
Lebensbescheinigungen in Frage.
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Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr den Unterhaltsbeitrag für die
nachgeheiratete Witwe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bisherigen prozentualen
Höhe und unter Fortgeltung in dem Ursprungsbescheid vom 3. März 1997 enthaltener
Nebenbestimmungen wieder gewährt (nachfolgend 1.). Durchsetzbar ist dieser rückwirkend
ab dem 1. April 2007 geltend gemachte Anspruch aber nur noch, soweit es um den Zeitraum
ab dem 1. Januar 2009 geht. Im Übrigen steht ihm die von der Beklagten erhobene Einrede
der Verjährung entgegen (nachfolgend 2.)
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1. Die Klägerin hat als 1992 geheirate Witwe ihres 1910 geborenen und 1996 verstorbenen
Ehemanns C.
I.
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen KriegsfolgenAbschlussgesetzes (DKfAG) i. V. m. §§ 69 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 69a Abs. 1 Nr. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1
Sätze 1 und 2 BeamtVG. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist in den Fällen des § 19 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG (Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand, wenn der
Ruhestandsbeamte bei Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte) ein
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände
des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
bestimmt, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen in
angemessenen Umfang anzurechnen sind.
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Danach gehört die Klägerin – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist –
grundsätzlich zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf einen Unterhaltsbeitrag. Denn der
verstorbene Ehemann der Klägerin hätte sich bei der im Wiedergutmachungsrecht
unumgänglichen fiktiven Betrachtung des Eintritts in den Ruhestand im Zeitpunkt des
Eingehens der Ehe mit der Klägerin – dabei war er 81 Jahre alt – schon im Ruhestand
befunden und hätte auch die Regelaltersgrenze bereits erreicht gehabt. Dementsprechend
hat die Klägerin auch bis einschließlich März 2007 den – allerdings gekürzten –
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