Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu erforschen, ohne daß sich Grenzen aus dem Parteivorbringen ergeben (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die "Umstände", auf die sich das Gericht stützt, wenn es sich seine Überzeugung vom Eintri des Schadens bildet, bestehen nicht nur aus "Tatsachen", sondern auch aus Erfahrungssätzen; zu diesen können auch Sätze der Geschichtserfahrung gehören. Wegen der Beweisnot der Geschädigten auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintri s aus. Fehlt es an ausreichenden Umständen, die dem Gericht die Überzeugung vom Eintri des geltend gemachten Schadens verscha en, so ist der auf den Schadensfall gestützte Anspruch für unbegründet zu erklären. Die revisionsrichterliche Prüfung bleibt in einem solchen Falle darauf beschränkt, ob die materiellrechtliche Frage rich g gestellt worden ist, ob die entscheidungserheblichen Umstände sachgerecht aufgeklärt worden sind (§ 86 VwGO), ob das Gesamtergebnis des Verfahrens hinreichend berücksich gt worden ist (§ 108 Abs. 1 VwGO) und ob bei den gezogenen Schlußfolgerungen die Denkgesetze und die allgemein bekannten Erfahrungssätze (mit Einschluß von Sätzen der Geschichtserfahrung) beachtet worden sind. Mängel der genannten Art liegen nicht vor, soweit die Revision das Ergebnis bekämp , zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Dieses Ergebnis läßt sich, wenn von allen sons gen Erwägungen des Berufungsgerichts abgesehen wird, auf die Formel bringen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klägerin ohne die Verfolgung des Judentums im Sinne des § 31 d BWGöD einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn erlangt hä e, wenn sie im jüdischen ö entlichen Dienst geblieben wäre. Die materiellrechtliche Fragestellung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt den Verfolgten keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch, soweit sie Schäden als Angehörige des ö entlichen Dienstes erli en haben; es berücksich gt nur bes mmte Schäden (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1971 – 2 BvL 2/65 -) und gewährt nur in den gesetzlich bes mmten Formen einen Schadensausgleich. § 31 d BWGöD, der den besonderen Schadensausgleich für die verfolgten Angehörigen des jüdischen ö entlichen Dienstes regelt (vgl. das Urteil BVerwGE 29, 20), berücksich gt demgemäß verfolgungsbedingte Schäden nur in engen ff ti tt tt ft ti ff ti tt ff ff ft ti tt tt ti ti ti ff Grenzen, nämlich nur solche, die sich auf eine kün ig zu erwartende "Versorgung" der Betro enen

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