Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu erforschen, ohne daß sich Grenzen aus dem
Parteivorbringen ergeben (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die
"Umstände", auf die sich das Gericht stützt, wenn es sich seine Überzeugung vom Eintri des
Schadens bildet, bestehen nicht nur aus "Tatsachen", sondern auch aus Erfahrungssätzen; zu
diesen können auch Sätze der Geschichtserfahrung gehören. Wegen der Beweisnot der
Geschädigten auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts reicht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintri s aus. Fehlt es an ausreichenden Umständen, die dem
Gericht die Überzeugung vom Eintri des geltend gemachten Schadens verscha en, so ist der auf
den Schadensfall gestützte Anspruch für unbegründet zu erklären. Die revisionsrichterliche
Prüfung bleibt in einem solchen Falle darauf beschränkt, ob die materiellrechtliche Frage rich g
gestellt worden ist, ob die entscheidungserheblichen Umstände sachgerecht aufgeklärt worden
sind (§ 86 VwGO), ob das Gesamtergebnis des Verfahrens hinreichend berücksich gt worden ist
(§ 108 Abs. 1 VwGO) und ob bei den gezogenen Schlußfolgerungen die Denkgesetze und die
allgemein bekannten Erfahrungssätze (mit Einschluß von Sätzen der Geschichtserfahrung) beachtet
worden sind.
Mängel der genannten Art liegen nicht vor, soweit die Revision das Ergebnis bekämp , zu dem das
Berufungsgericht gelangt ist. Dieses Ergebnis läßt sich, wenn von allen sons gen Erwägungen des
Berufungsgerichts abgesehen wird, auf die Formel bringen, es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, daß die Klägerin ohne die Verfolgung des Judentums im Sinne des § 31 d BWGöD
einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn erlangt hä e, wenn sie im jüdischen
ö entlichen Dienst geblieben wäre.
Die materiellrechtliche Fragestellung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage.
Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt den Verfolgten keinen allgemeinen
Schadensersatzanspruch, soweit sie Schäden als Angehörige des ö entlichen Dienstes erli en
haben; es berücksich gt nur bes mmte Schäden (vgl. den Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1971 – 2 BvL 2/65 -) und gewährt nur in den gesetzlich
bes mmten Formen einen Schadensausgleich. § 31 d BWGöD, der den besonderen
Schadensausgleich für die verfolgten Angehörigen des jüdischen ö entlichen Dienstes regelt (vgl.
das Urteil BVerwGE 29, 20), berücksich gt demgemäß verfolgungsbedingte Schäden nur in engen
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Grenzen, nämlich nur solche, die sich auf eine kün ig zu erwartende "Versorgung" der Betro enen