fortgefallen; Regelungen der sozialversicherungsrechtlichen Über- und Zusatzversicherung seien an
ihre Stelle getreten. Die Gründe, die zu dieser Entwicklung geführt hä en, würden sich auch bei
den jüdischen Gemeinden und Organisa onen ausgewirkt haben. Die Neigung zu
"versicherungsrechtlichen" Lösungen ergebe sich bereits aus einem 1930 in der Zeitschri
"Jüdische Wohlfahrtsp ege und Sozialpoli k" erschienenen Aufsatz; dort sei den in der jüdischen
Wohlfahrtsp ege tä gen Bediensteten, die den Wunsch nach einer über die Renten der
Sozialversicherung hinausgehenden Altersversorgung ha en, in erster Linie eine freiwillige
Weiterversicherung in der Angestelltenversicherung empfohlen worden. Das sei bemerkenswert,
weil dieser Weg später durch die Formen der sozialversicherungsrechtlichen Über- und
Zusatzversicherung ausgebaut worden sei. Als andere Möglichkeit sei auf die eines tarifrechtlich
oder im Einzelfall vereinbarten Privatversicherungsvertrages hingewiesen worden. Eine allgemeine
Altersversorgung durch den Dienstherrn sei in diesem Aufsatz nicht in Betracht gezogen worden. Es
bestehe kein Anlaß zum Zweifel, daß dieser Aufsatz ein zutre endes Bild von den damals
herrschenden Erwägungen über die Altersversorgung im jüdischen Wohlfahrtswesen wiedergebe.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung
formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 31 d Abs. 1 BWGöD erhalten frühere Bedienstete jüdischer ö entlicher Einrichtungen in
Deutschland laufende Versorgungszahlungen, wenn sie einen Anspruch auf Versorgung gegenüber
ihrem Dienstherrn ha en oder ohne die Verfolgung des Judentums erlangt hä en.
Die Klägerin ha e nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anspruch und auch keine
einem solchen Anspruch gleichstehende Anwartscha auf Versorgung, als sie wegen ihrer
verfolgungsbedingten Auswanderung aus dem Dienst bei ihrem jüdischen Dienstherrn – der
Jüdischen Jugendhilfe e. V. – ausschied. Dazu fehlt es an Revisionsrügen. Die Entscheidung hängt
davon ab, ob sie ohne Verfolgung des Judentums gegenüber ihrem Dienstherrn einen solchen
Anspruch erlangt hä e; dabei ist es unerheblich, ob Verfolgungsgründe dazu geführt haben, daß
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sie in den jüdischen ö entlichen Dienst im Sinne von § 31 d BWGöD eingetreten ist.