124
Bei seinen Erkundungen nahm der Angeklagte notwendig wahr, dass die Synagoge und das umgebende Areal gut
beleuchtet und besonders gesichert waren und der rückwärtige Bereich von Seiten der H.-Straße aus aufgrund der
Hügellage, spärlicher Belaubung der Bäume und Beleuchtung der Wege nur wenig Deckung bot.
125
In dem bereits erwähnten Telefonat vom 13. Januar 2023, das der Vater des Angeklagten mit einem unbekannten
Teilnehmer führte, berichtete der Vater davon, der Angeklagte habe "Angst bekommen" und deshalb den
Molotowcocktail auf ein anderes Gebäude geworfen, welches er im Gespräch als "Ruine" bezeichnete.
126
2. Zu Tat 2: Wurf eines Brandsatzes auf die D.-Schule
127
Die geständigen Angaben zum äußeren Hergang der Tat stehen in Einklang mit der Auswertung der GPS-Daten des
vom Angeklagten genutzten Fahrzeugs. Soweit sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen
eingelassen hat, ist seine Einlassung aus den nachfolgend dargestellten Gründen widerlegt.
128
a. Zum Wechsel des Zielobjektes
129
Die Annahme, der Angeklagte habe dem E. durch den Wurf auf das Schulgebäude die auftragsgemäße Ausführung des
Anschlags vorspiegeln wollen, wird durch das Telefonat seines Vaters vom 13. Januar 2023 bestätigt. Auf Frage des
unbekannten Gesprächspartners, ob der Angeklagte den E. durch den Wurf auf das alte Haus "verarscht" habe,
bestätigte der Vater diese Annahme.
130
Die D.-Schule bot sich als alternatives Tatobjekt an, weil sie in der Nähe der Synagoge liegt, aber hier wegen der
erkennbar fehlenden Sicherungsmaßnahmen nur eine geringe Entdeckungsgefahr bestand.
131
b. Zur billigenden Inkaufnahme der Inbrandsetzung des Gebäudes
132
Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte bei dem Wurf des Molotow-Cocktails die Inbrandsetzung des
Schulgebäudes wenigstens billigend in Kauf nahm, beruht auf folgenden Erwägungen:
133
Dem Einsatz des Molotow-Cocktails wohnte aufgrund der allgemein und damit auch dem Angeklagten bekannten
starken Brandwirkung des Benzins objektiv eine besondere Gefährlichkeit inne. Diese wurde durch die gewählte Art der
Tatausführung noch verstärkt, weil sich die Wirkung des Brandsatzes bei dem Wurf über den mannshohen Bauzaun auf
das einige Meter entfernt liegende Gebäude nicht sicher kontrollieren ließ.
134
Die getroffene Fassade hatte außerdem drei Fensterreihen. Damit bestand die Gefahr, dass der Brandsatz einen
Fensterrahmen entzünden oder gar durch ein Fenster in das Gebäude gelangte. Diese Gefahr hatte der Angeklagte
nach seinen Angaben auch erkannt. Dass er sie durch den Kauf einer extra dünnwandigen Glasflasche wirksam zu
vermeiden glaubte, die seiner Vorstellung nach die Fenster nicht hätte durchschlagen können, ist ebenso unglaubhaft
wie die Einlassung, er habe die Gefahr dadurch zu minimieren geglaubt, dass er die Flasche nur zur Hälfte mit etwa
einem halben Liter Benzin füllte.
135
Hinzu kommt, dass er - wie er selbst einräumt und die GPS-Daten belegen - sich bereits kurz nach dem Auftreffen des
brennenden Molotow-Cocktails an der Fassade vom Tatort entfernte. Dabei hatte er bemerkt, dass der Brandsatz das
Gebäude im Bereich des Fensterrahmens erreicht hatte und dort mit der Folge zerbrochen war, dass sich das
brennende Benzin an der Fassade verteilte.
136
Er wartete nicht etwa, bis die Flammen erloschen waren, sondern überließ das weitere Brandgeschehen dem Zufall und
entfernte sich noch während es brannte. Auch beim späteren Eintreffen der Feuerwehr brannte es an der Fassade noch
etwa kniehoch.
137
Der Angeklagte hatte überdies ein persönliches Interesse daran, dass der Brand über die Verursachung eines bloßen
Rußflecks hinausging. Denn er wollte seinem Auftraggeber E. zumindest sein Bemühen um die Erfüllung der Vorgabe
suggerieren, mit dem Brand ein Zeichen im Sinne einer die Allgemeinheit erreichenden Verunsicherung zu setzen.
138
3. Zum Nachtatgeschehen
139
Das Schadensbild an der Schulfassade ist durch die Aussagen der Einsatzkräfte vor Ort belegt. Ihre Angaben stehen in
Einklang mit der Dokumentation in der Strafanzeige und dem Einsatzbericht des POK I.. Die Lichtverhältnisse, die
räumliche Situation am Tatort und das beim Eintreffen der Polizeikräfte noch vorhandene Feuer sind zudem auf
Lichtbildern und in dem Brandbericht des KK J. vom 18. November 2022 dokumentiert.
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Der Verlauf der Heimfahrt des Angeklagten ist durch dessen insoweit glaubhafte Einlassung und die Auswertung der
GPS-Überwachung des genutzten Pkw bewiesen.
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4. Zum Geschehen an der Synagoge in Stadt 5 am 17. November 2022
Die Feststellungen zum Geschehen in Stadt 5 beruhen auf den Erkenntnissen aus dem Vermerk von KOK K. vom 7.