163
Er hatte auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Tat, weil er sich ausweislich einer Nachricht an den Angeklagten
gegenüber seinen Hinterleuten nicht blamieren wollte.
164
Der Angeklagte ist nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbefreiend von der Verabredung der schweren Brandstiftung
zurückgetreten. Ein Rücktritt setzt eine freiwillige Aufgabe der Tat bzw. Verhinderung der Vollendung voraus. Das
Merkmal der Freiwilligkeit ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Maßgeblich hierfür ist, ob
der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" blieb und die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hielt
(vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1992 - 4 StR 209/92, BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung 1; Beschluss vom 23. April
10998 - 4 StR 150/98, NStZ 1998, 510; BGH, Urteile vom 16. Februar 1993 -5 StR 463/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1
Satz 1 Freiwilligkeit 19; vom 7. Oktober 1982 - 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169 f.). Die Aufgabe der Tat kann unfreiwillig
sein, wenn sich der Täter angesichts neu hervortretender Umstände mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung derart
ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, dass er das mit der Tat verbundene Wagnis als unvertretbar hoch
einschätzt und er aufgrund dieser neuen Risikoeinschätzung von der Tatbegehung absieht. Bei einer Bewertung der
veränderten Risikolage ist bei der Vorfeldstrafbarkeit nach §§ 30, 31 StGB als maßgeblicher Zeitpunkt die jeweilige
Vorbereitungshandlung heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 51/23, juris). Mithin kommt es
darauf an, ob sich die Risikoeinschätzung des Täters nach der Verabredung verändert hat. Gemessen hieran gab der
Angeklagte die geplante Tat unfreiwillig auf, denn der Angeklagte schätzte das Risiko seiner Entdeckung erst in
Ansehung der beleuchteten Wege um die Synagoge, der Anzeichen auf Sicherheitsvorkehrungen und der exponierten
Lage des Gebäudes am Tatabend als unvertretbar hoch ein, so dass er unfreiwillig von der Tat Abstand nahm und
hierdurch die Tat verhinderte.
165
II. Tat 2: Wurf eines Brandsatzes auf die D.-Schule
166
Durch den anschließenden Wurf des Molotow-Cocktails auf die benachbarte D.-Schule hat sich der Angeklagte nach §§
306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB wegen versuchter Brandstiftung strafbar gemacht.
167
Der Angeklagte hielt es - wie bereits unter B.III.2.b. aufgeführt - zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass
es durch seinen Brandsatz zu einem selbständigen Brennen eines funktionswesentlichen Gebäudeteils kommen
konnte. Mit dem Wurf des Molotow-Cocktails an die Fassade hat der Angeklagte auch im Sinne des § 22 StGB
unmittelbar zur Ausführung der Tat angesetzt.
168
Der Angeklagte ist nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Satz 2 StGB strafbefreiend vom Versuch der Brandstiftung
zurückgetreten. Da er davon ausging, das zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, hätte er
zur Erlangung von Straffreiheit die Vollendung der Tat verhindern müssen. Das bloße Weggehen vom Tatort reicht
hierfür nicht aus.
169
III. Konkurrenzen
170
Die beiden Gesetzesverletzungen stehen nach § 53 StGB in Tatmehrheit.
171
In der Aufforderung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen G., gemeinsammit ihm einen Brandanschlag auf die
Synagoge zu verüben, liegt zudem ein Sichbereiterklären im Sinne von § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Dieses tritt jedoch
tatbestandlich hinter der Verbrechensverabredung mit E. zurück.
172
D. Strafzumessung
173
I. Strafrahmen
174
1. Tat 1: Verabredung eines Anschlags auf die Synagoge in Stadt 4
175
Für die Verabredung einer schweren Brandstiftung hat der Senat einen nach §306a Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2,
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen angewandt, der von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten
Freiheitsstrafe reicht.
176
Eine dem Angeklagten günstigere Strafrahmenverschiebung unter dem Gesichtspunkt des minder schweren Falls nach
§ 306a Abs. 3 StGB schied aus, weil das verabredete Inbrandsetzen einer Synagoge schwer wiegt und sich die
Verabredung nicht in einem unausgereiften Stadium befand.
177
Auch war dem Angeklagten keine Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungshilfe nach §46b Abs. 1 Nr. 1,
49 Abs. 1 StGB zuzubilligen.
178
Der Angeklagte hat durch die Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18. Januar 2023 zur möglichen
Beteiligung des F. schon nicht wesentlich dazu beigetragen, dass ein Verfahren gegen diesen oder E. wegen Bildung
einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB mit Aussicht auf Erfolg geführt werden könnte. Der Zeuge KHK M. hat
hierzu bekundet, die Ermittlungen hätten keine Verbindung des F. zu dem Anschlag auf das H.1 in Stadt 5 ergeben.
Durch seine - über die eigene Beteiligung hinausgehenden - Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen am 20.