- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Vorschriften erst gesondert geprüft werden. Für Art. 144 BV aber ergibt sich eben aus den oben erörterten Verfassungsmaterialien zwingend die Auslegung, daß er nur objektives Recht setzt und dem einzelnen kein subjektives Recht einräumt. 6. Der von dem Beschwerdeführer Dr. G. abgegebenen Gegenerklärung zu der Äußerung des Staatsministeriums des Innern in Verbindung mit der dieser Gegenerklärung beigef��gten Stellungnahme des Beschwerdeführers W. muß wohl entnommen werden, daß er seine Verfassungsbeschwerde auch auf die Behauptung stützen will, die Aufstellung des Denkmals mit dem beanstandeten Satz verführe die Jugend der Stadt N. zum Unglauben und behindere dadurch die Eltern in ihrem von der Verfassung garantierten Recht der christlichen Jugenderziehung. Auch der Beschwerdeführer Dr. St. macht Ausführungen in diesem Sinne. Beide wollen damit wohl eine Verletzung des Elternrechts nach Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV geltend machen. Nach dieser Verfassungsbestimmung, die in ihrem Wesensgehalt mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes übereinstimmt und daher nach Art. 142 dieses Gesetzes fortgilt (VGH n. F. 7 II 9),1) haben die Eltern das natürliche Recht (und die oberste Pflicht), ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 795 Tüchtigkeit zu erziehen. Dieses elterliche Erziehungsrecht ist ein elementares vorstaatliches Grundrecht (VGH n. F. aaO) und gehört damit sogar zu einer besonders herausgehobenen Kategorie der subjektiven verfassungsmäßigen Rechte. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt allerdings voraus, daß gerade dem Beschwerdeführer selbst ein solches Recht zusteht. Träger des Rechts aus Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV können naturgemäß nur Eltern von noch erziehungsbedürftigen Kindern sein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers Dr. G. ist nicht zu entnehmen, daß er zu diesem Personenkreis gehört. Dies kann aber auf sich beruhen, da der Beschwerdeführer Dr. St. diese Voraussetzung erfüllt, auf seine Beschwerde hin daher doch die – für beide Beschwerdeführer völlig gleichliegende – Frage in der Sache selbst geprüft werden muß und diese Prüfung – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – die Beschwerden als unbegründet erscheinen läßt. Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV proklamiert „in bewußter Abkehr von sog. totalitären Auffassungen” (Nawiasky-Leusser, Erläuterungen zu Art. 126 BV), die das primäre Erziehungsrecht für den Staat in Anspruch nehmen wollen, die Eigenständigkeit und Ursprünglichkeit des elterlichen Erziehungsrechts und gewährt „ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates” in dieses natürliche Elternrecht (BVerfGE 4, 52/57 zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Gewisse Schranken für dieses Recht ergeben sich allerdings aus der Verfassung selbst (vgl. insbes. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Art. 128 ff. BV sowie VGH n. F. aaO). Davon abgesehen aber schützt Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV die Eltern dagegen, daß die öffentliche Gewalt ihnen das Erziehungsrecht oder einzelne seiner Befugnisse entzieht oder beschränkt oder doch, wenn auch ohne dieses Recht formell anzutasten, ihren Kindern neben der elterlichen Erziehung noch eine andere aufzwingt. Dagegen kann nicht in einer Maßnahme, die gar nicht dem Zwecke der Kindererziehung dient und jedes Zwanges entbehrt, allein schon deshalb ein Verstoß gerade gegen dieses Grundrecht erblickt werden, weil sie sich vielleicht rein tatsächlich ungünstig auswirken kann für die Erreichung des von den Eltern für ihr Kind bestimmten und verfolgten Erziehungszieles, auch wenn sich dieses mit den von der Verfassung selbst für die Schulen festgelegten obersten Bildungszielen deckt, zu denen nach Art. 131 Abs. 2 BV vor allem die Ehrfurcht vor Gott gehört. 1) Siehe VerwRspr. Bd. 1 Nr. 1. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 8 von 9 10/26/2021

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