Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1. Die Beschwerdeführerin I. M. ist als Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet hat, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Es bedarf daher der Prüfung, ob sie prozeßfähig ist, d. h. ob sie überhaupt selbst unabhängig von ihrem gesetzlichen Vertreter rechtswirksam Verfassungsbeschwerde erheben kann. Nach Art. 120 BV steht zwar unter den dort festgelegten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde jedem Bewohner Bayerns zur Verfügung, also auch geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen. Damit ist aber nicht gesagt, daß solche Personen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auch prozeßfähig sind. Die Gründe, aus denen für andere gerichtliche Verfahren das Erfordernis der Prozeßfähigkeit besteht – Schutz der nicht voll geschäftsfähigen Personen und Ermöglichung Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 197(VerwRspr 1956, 786) 790 einer sachgemäßen Verfahrensdurchführung –, gelten auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über die Frage der Prozeßfähigkeit für dieses Verfahren ist in der Verfassung selbst nur deshalb nichts bestimmt, weil diese überhaupt die Regelung des ganzen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof einem besonderen Gesetz überlassen hat (Art. 69 BV). Dementsprechend ist das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (= VfGHG) vom 22. 7. 1947 (GVBl. S. 147) ergangen. Aber auch dieses Gesetz legt das Verfahren nur in einigen Grundzügen fest und ermächtigt im übrigen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, das Verfahren durch eine (der Genehmigung des Landtags bedürfende) Geschäftsordnung zu regeln. Die auf Grund dieser Ermächtigung mit Genehmigung des Landtags erlassene Geschäftsordnung vom 24. 5. 1948 (GVBl. S. 121) – vgl. wegen ihres Rechtssatzcharakters und ihrer Verfassungsmäßigkeit VGH n. F. 4 II 287 und 6 II 136 – enthält zwar nun wiederum keine eigene Vorschrift über die Prozeßfähigkeit. Sie bestimmt aber in § 26, daß die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) vom 25. 9. 1946 (GVBl. S. 281) und ergänzend diejenigen der ZPO heranzuziehen sind, soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof und die Geschäftsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthalten. Das VGG regelt die Prozeßfähigkeit in § 54. Danach sind die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nur fähig, soweit sie durch Vorschrift des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind; soweit dies nicht der Fall ist, hat für sie der gesetzliche Vertreter zu handeln. Gegenstand des Verfahrens ist für die Beschwerdeführerin I. M. das nach ihrer Meinung durch Art. 144 Abs. 2 BV für sie begründete subjektive Recht darauf, daß die Religion nicht öffentlich verächtlich gemacht werde. Es gibt keine Vorschrift, die sie für dieses behauptete Recht als geschäftsfähig anerkennen würde. Die unwirksame Prozeßführung einer prozeßunfähigen Partei erlangt allerdings volle Wirksamkeit, wenn der gesetzliche Vertreter sie genehmigt. Der Vater der Beschwerdeführerin aber hat die Genehmigung ausdrücklich abgelehnt. Danach muß die von I. M. erhobene Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen werden. 2. Nach § 48 Abs. 3 VfGHG (§ 47 der Geschäftsordnung f. d. VfGH) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, daß in den Fällen, in denen hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes der Rechtsweg offensteht, die Erschöpfung dieses Rechtsweges nachgewiesen wird. Das Staatsministerium des Innern ist der Ansicht, daß die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hätten, da sie nicht von allen „strafrechtlichen Möglichkeiten” Gebrauch gemacht hätten, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1956-S-786-N-1 4 von 9 10/26/2021

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