294 Soweit der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten hat, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen, hat dies allenfalls einen kurzfristigen Einfluss auf das Chatverhalten genommen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der elektronisch dokumentierte Chatverlauf eindrucksvoll belege, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So finden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten. 295 III) Die disziplinarrechtliche Relevanz entfällt auch nicht im Hinblick auf eine Vertraulichkeit der Kommunikation. 296 Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss zwar ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. 297 Vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 -2 AZR 17/23 -, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris, Rn. 45 ff. 298 Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat - wie hier - im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält. 299 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 50 m.w.N. 300 Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen. sind neben dem Charakter der 301 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 52 m.w.N. 302 Nach diesen Maßstäben bestand weder zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe noch zwischen dem Beklagten und den weiteren genannten Einzelkontakten ein solches Vertrauensverhältnis. Sie waren weder eng miteinander befreundet noch tauschten sie sich persönlich aus. Im Gegenteil: Dem Beklagten waren nur drei Mitglieder der WhatsApp-Gruppe bekannt. Zudem konnte der Beklagte nicht mit einer Vertraulichkeit der Beiträge rechnen, da sowohl die Gruppe wie auch die Einzelchats gerade auf ein Weiterverbreiten der Beiträge an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Zahl von Personen angelegt waren. Dies hat bereits das Amtsgericht L im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Beiträge ausgeführt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00). Der Beklagte ist dieser Einschätzung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht entgegen getreten. 303 IV) Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 304 1) Die Disziplinarkammer konnte allerdings nicht die gerichtliche Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. 305 Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art.33

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