234 Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten und der gestellten Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 235 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Disziplinarakten und Personalakten ergänzend Bezug genommen. Gründe 236 Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere weist das behördliche Disziplinarverfahren keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Mängel der Klageschrift liegen ebenfalls nicht vor. Der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht C wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt. 237 Die Disziplinarklage ist begründet. 238 Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW), weil er durch ein schweres einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. 239 I) Die Disziplinarkammer legt der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, wie sie sich aus der - im Tatbestand wiedergegebenen - Disziplinarklageschrift ergeben. Sie beruhen auf der Auswertung des Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten. 240 Sie ergeben sich darüber hinaus - soweit strafrechtlich relevant - aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts L vom 10. Oktober 2022 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen (Aktenzeichen: 000 Cs 000/00). 241 Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil der Beklagte sie nicht bestritten hat. 242 Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vielmehr vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt. 243 Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt: 244 1. die Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe "XXXXX", in der - bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen - ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet wurden, 245 2. 30 von ihm selbst in dieser WhatsApp-Gruppe gepostete Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und 246 3. weitere 78 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. 247 Im Einzelnen: 248 Der Beklagte war in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 4. August 2020 Mitglied einer geschlossenen WhatsAppGruppe mit dem Namen "XXXXX", in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300 Beiträge gepostet. Etwa 1.903 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. Dem Beklagten waren aus dieser Gruppe nur drei Mitglieder persönlich bekannt. 249 1.1 Posts in der Chatgruppe "XXXXX" durch andere Gruppenmitglieder 250 In dieser Chatgruppe wurden ca. 100 Beiträge (Bilder und Videos) mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten sowie auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus zielende Beiträge versendet. Diese Beiträge sind in Anlagen 1 und 2 der Disziplinarklageschrift im Einzelnen aufgeführt. In dieser Anlage ist neben dem Inhalt des jeweiligen Beitrages in bestimmten Fällen, nämlich soweit dies geschah, zugleich dargestellt, an welche weiteren Personen seitens des Beklagten eine Weiterleitung des Beitrages erfolgt ist. 251 1.2 Posts in der Chatgruppe "XXXXX" durch den Beklagten 252 In dieser Chatgruppe hat der Beklagte selbst 30 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten gepostet. Die einzelnen Beiträge sind im Tatbestand aufgeführt. Darüber hinaus wird auf Anlage 3 zur Disziplinarklageschrift verwiesen. Zahlreiche dieser Beiträge hat das Amtsgericht L (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -) strafrechtlich als

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