199 Die Ermittlungen zur Sache beruhten zunächst auf der Auswertung des Chatverlaufs der Gruppe "XXXXX" sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten. Ferner sei durch die Zeugen A, F, S, N und M bestätigt worden, dass der Beklagte - teils in erheblichem Umfang - Bilder u.ä. über WhatsApp verschickt habe, wobei der Zeuge N diese als kritisch, der Zeuge M die Bilder als z.T. extrem ausländerfeindlich, den Nationalsozialismus verherrlichend und auch gewaltverherrlichend dargestellt habe. 200 Die Ermittlungen zur Sache beruhten außerdem auf den Stellungnahmen des Beklagten, denen hinsichtlich des objektiven Geschehens in vollem Umfang habe gefolgt werden können. Der Beklagte habe weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt. In subjektiver Hinsicht habe den Stellungnahmen des Beklagten insoweit gefolgt werden können, als er eingeräumt habe, zumindest zahlreiche der Beiträge in der Chatgruppe "XXXXX" sowie des JHW E in dem sog. Zweierchat wahrgenommen zu haben. So habe er eingeräumt, "allzu Kritisches oder Geschmackloses" - so es ihm aufgefallen sei - gelöscht zu haben. Daran ändere auch nichts seine Einlassung, er habe vieles im Block verschickt und gar nicht im Einzelnen wahrgenommen. 201 Der Einlassung des Beklagten habe jedoch nicht gefolgt werden können, als er bei sich eine ausländerfeindliche, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung in Abrede stelle. 202 Unerheblich sei insoweit, dass die Zeugen A, F und S keine ausländer- und/ oder verfassungsfeindliche Gesinnung bei dem Beklagten festgestellt haben wollen, dies zeige nur, dass der Beklagte in der Lage sei, gegenüber einzelnen Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. Demgegenüber habe der Zeuge N den Beklagten als an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahrgenommen und der Zeuge M habe ausgeführt, dass er den Beklagten zum rechtsradikalen Flügel zählen würde. Die beiden Letzteren hätten den Beklagten übereinstimmend als unbelehrbar dargestellt. 203 Der Beklagte sei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, und zwar in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3. August 2020, durchgängig Mitglied geschlossener WhatsApp-Chats gewesen, in denen jeweils eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet worden sei. 204 Dabei habe sich der Beklagte auch nicht auf die Rolle eines passiven Mitglieds beschränkt. Vielmehr habe er selbst und kontinuierlich eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet, wie sie zuvor unter C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dargestellt seien. 205 Soweit der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung davon gesprochen habe, dass sich das Posten kritischer Bilder "hoch geschaukelt" habe und man sich gleichsam in einen Überbietungswettbewerb begeben habe, lasse der Verlauf aller Chats gerade nicht den Eindruck zu, dass im Sinne einer von Enthemmung geprägten Dynamik die geposteten Beiträge erst mit der Zeit schlimmer, also weg von den rein geschmacklosen vermeintlich witzigen und/oder pornographischen Inhalten hin zu den hier beanstandeten Inhalten, geworden seien, müsse in den Blick genommen werden, dass die Beiträge des Beklagten über die gesamte Zeitdauer der Mitgliedschaft in allen Chatgruppen und Zweierchats immer wieder Kennzeichen, Motive und Symbole des Nationalsozialismus aufgriffen und verherrlichend darstellten. In den Blick zu nehmen sei unter anderem die wiederholte und regelmäßige Darstellung von Abbildungen Hitlers, des Hakenkreuzes in verschiedenen Variationen und des "Führergrußes". 206 Die Behauptungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021, es habe sich um eine Art "Schwarzer Humor" gehandelt, oder auch, es sei um eine Verhöhnung des oder gar eine Kritik an dem Nationalsozialismus gegangen, vermöchten ebenso nicht zu überzeugen. Die geposteten Beiträge stellten vielmehr unmissverständlich den Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung dar. Eine Gesamtbetrachtung dieser Beiträge mit den weiteren teils offen ausländerfeindlichen, teils die Bundesregierung für den Umgang mit den Flüchtlingen kritisierenden Posts lasse einzig die Schlussfolgerung einer solchen Gesinnung zu. Soweit der Beklagte diese Gesinnung abstreite, sei dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen möge zugestanden werden, dass es innerhalb der Gruppe einen gewissen Überbietungswettbewerb an Geschmacklosigkeiten und eine damit einhergehende Desensibilisierung gegeben habe. Dies erkläre aber nicht, warum der Beklagte gerade auch in Einzelkontakten massiv und eindeutig dem verfassungsfeindlichen Lager zuzuordnende Posts versandt habe. Ebenso vermöge die Darstellung in der Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2021, wonach das Posten der

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