hinsichtlich der Wahrung des Rentenrechts im gerichtlichen Verfahren, ergeben sich weder
aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des
199 Abs. 2 BEG noch aus
anderen Vorschriden. Nach den Regeln für das gerichtliche Entschädigungsverfahren war die
Geltendmachung des Rentenanspruchs trotz Ablaufs der Klagefrist (§210 BEG) zulässig,
nachdem die Klägerin rechtzeicg Klage, wenn auch nur auf eine höhere
Kapitalentschädigung, erhoben haRe. In Entschädigungssachen kann eine rechtzeicg
erhobene Klage auch nach der Klagefrist noch auf solche Ansprüche erweitert werden, die
nicht über ein im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden eindeucg bezeichnetes
Begehren hinausgehen (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37), und sogar auf einen neuen Sachverhalt
gestützt werden (BGH RzW 1966, 372). Macht der Kläger den Entschädigungsanspruch nach
seiner Ablehnung durch die Behörde vor den Gerichten geltend, dann triR die gerichtliche
Entscheidung an die Stelle des Bescheids der Behörde. Dieser wird gegenstandslos. Solange
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, bleibt es offen, ob und in
welchem Umfang der von der Behörde erlassene Bescheid gegenstandslos oder aber
unanfechtbar wird. Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das
Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger
zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der Entschädigungsbehörde in einem
bescmmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Diese Grundsätze
gelten auch dann, wenn der Verfolgte nach einem Bescheid der Entschädigungsbehörde mit
dem durch §199 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Inhalt mit der Klage innerhalb der Frist des
§210 BEG zunächst nur eine höhere Kapitalentschädigung verlangt hat. Das Rentenwahlrecht
war im Rahmen des zu regelnden Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
Fortkommen Gegenstand des Bescheids, selbst wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren
weder die Rente gewählt noch die Feststellung des Wahlrechts verlangt haRe. Es kann daher,
wenn die Klage rechtzeicg erhoben worden ist, auch nach Ablauf der Klagefrist noch zum
Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, sei es durch Feststellungsantrag zusätzlich zu
dem Anspruch auf Kapitalentschädigung, sei es an dessen Stelle durch Übergang zur Klage
auf Zahlung der Rente. Dem Mißbrauch dieser Möglichkeit, etwa mit dem Ziel des
Hineinwachsens in die Rente, ist nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1966, 372
dargelegten Grundsätzen zu begegnen. Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht die
Zulässigkeit der auf Zahlung einer Rente gerichteten Klage bejaht. Die Klägerin hat vor
Erhebung dieser Klage nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Verneinung eines
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