des erkennenden Senats (Urteil vom 19. April 1961 - IV ZR 295/60 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) kommt eine solche Erhöhung in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen. Dabei ist zu beachten, daß der in §12 Abs. 2 3. DV-BEG gebrauchte Begriff des vorgerückten Alters nicht notwendig auf Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt ist, Die Beiträge für entsprechende Versicherungen sind erfahrungsgemäß bereits dann verhältnismäßig hoch, wenn die Versicherungsnehmer zu der Zeit, in der sie die Versicherung eingehen, in mittleren Lebensjahren stehen. Infolgedessen ist möglicherweise eine Erhöhung des Zuschlags zum Vergleichseinkommen über 20 % hinaus schon dann angebracht, wenn der Verfolgte, als seine Erwerbstätigkeit ihm nach der Verfolgung wieder ein regelmäßiges Einkommen erbracht hat und er an dem Abschluß einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung denken konnte, in mittleren Lebensjahren stand. 4. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei Anwendung der unter 3. b) dargelegten Grundsätze und nach dem Ergebnis der gemäß den Ausführungen unter 3. a) und c) noch zu treffenden Feststellungen die Annahme, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1950 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten läßt. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch des Klägers auf eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von mehr als 9.720 DM verneint hat, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

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