Unternehmen kleineren Umfangs unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau betreibt; ein
Abschlag von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen kommt dann mit Rücksicht auf
die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht. Im Falle des Klägers ist der
Sachverhalt allerdings Insoweit anders gelagert, als der Kläger seiner Darstellung zufolge das
Unternehmen gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt, die Ehefrau also auch nach außen hin
als Mitinhaberin des Unternehmens auftritt. Hierauf allein kommt es jedoch nicht an. Auch ist
es ohne Belang, ob die Einkünfte der Steuerbehörde gegenüber als von beiden Ehegatten in
gleicher Weise erzielt gelten. Es ist zunächst zu prüfen, seit wann der Kläger sein Geschäft
gemeinsam mit seiner Ehefrau in Form der "partnership" betreibt. Dabei wird zu
berücksichtigen sein, daß der Kläger diese Behauptung erstmals nach Erlaß des Bescheides
der Entschädigungsbehörde aufgestellt hat. Weiter ist zu untersuchen, aus welchen Gründen
diese Form des Unternehmens gewählt wurde. Der Kläger muß darlegen, welche
wirtschaftliche Erwägungen für die Wahl maßgebend waren und welche Vereinbarungen,
namentlich hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Mitarbeit der beiden Partner und der
Gewinnbeteiligung, getroffen wurden. Fehlt es an vernünftigen wirtschaftlichen Gründen
für die behauptete Wahl des Unternehmens und erscheint diese deshalb als nicht ernstlich
gewollt, dann kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß sein infolge der "partnership"
reduziertes Einkommen die zur Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderliche
Höhe nicht erreicht hat. Er hat dann diese Schmälerung seines Einkommens selbst zu
vertreten. Unabhängig davon scheidet bei Prüfung der Höhe des Anspruchs auf
Kapitalentschädigung die Berücksichtigung der "partnership" dann aus, wenn diese erst zu
einer Zeit vereinbart wurde, in der der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage bereits
erreicht hatte. Falls aber die noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen ergeben, daß
eine "partnership" ernsthaft gewollt war und bereits zu einer Zeit vereinbart wurde, für die das
Vorliegen einer ausreichenden Lebensgrundlage auch dann, wenn dem Kläger allein die
gesamten Einkünfte des Geschäfts zugerechnet werden, zu verneinen ist, dann sind neben
dem Inhalt der Vereinbarungen und dem Umfang etwaiger beiderseitiger Kapitalbeteiligungen
auch Art und Umfang der von beiden Ehegatten im Unternehmen entwickelten Tätigkeit zu
prüfen. Beruht das unternehmen überwiegend auf der Fähigkeit und der Arbeitsleistung des
Klägers und kommt demgegenüber der Tätigkeit der Ehefrau nur die Bedeutung einer
bei einem kleineren Unternehmen ohnedies vielfach üblichen Mitarbeit zu, dann können die
aus dem Unternehmen erzielten Einkünfte, soweit sie nicht als Einkünfte aus der
Kapitalbeteiligung zu betrachten sind, lediglich als Einkommen des Ehemannes gewertet
werden. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Tätigkeit der Ehefrau entweder als