Bezeichnung des Schreibens des Angeklagten als „Leserbrief” im angefochtenen Urteil beruht möglicherweise nur darauf, daß „Der Spiegel” das Schreiben als „Leserbrief” veröffentlicht hat. Der Hinweis des LG darauf, der Angeklagte habe die Eignung des Leserbriefes zur Volksverhetzung und zur Beleidung gebilligt, ist lediglich eine formelhafte Begründung, die angesichts der dargestellten Bedenken zum objektiven und subjektiven Tatbestand nicht genügt. Soweit das LG unter Verwertung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geprüft hat, weist der Senat darauf hin, daß in den Urteilsgründen nur das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB festgestellt wird. Angesichts der vom LG hervorgehobenen Wesenszüge des Angeklagten hätte aber auch festgestellt werden müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geprüft und ausgeschlossen sind. 4. Der erörterte Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch insoweit, als der Angeklagte aufgrund der gleichen Tat (§ 73 StGB) wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß sich der Inhalt des Leserbriefes des Angeklagten auch gegen die jüdische Bevölkerung der Bundesrepublik richtete und der Angeklagte das wollte, so würde damit allerdings angesichts der gebrauchten Formulierungen und der Rechtsprechung des BGH (BGHSt. 11, 207 = NJW 58, 599; BGHSt. 16, 49, 57 = NJW 61, 1364) der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis gem. § 200 StGB wird das LG dann zu beachten haben, daß die Anwendung der Vorschrift öffentliche Begehung der Beleidigung voraussetzt und der Täter das Bewußtsein der Öffentlichkeit gehabt haben muß (vgl. Dreher, aaO Anm. 2 zu § 200). Es wird also darauf ankommen, ob der Angeklagte mit der Zuschrift an die Redaktion des „Spiegel” die Veröffentlichung seines Briefes vorausgesehen und sie zumindest gebilligt hat. (Mitgeteilt vom 2. Strafsenat des OLG Hamburg) Anm. d. Schriftltg.: Die oben zit. Entsch. des BGH sind wie folgt besprochen: BGHSt. 11, 207 = NJW 58, 599 von Martin bei LM Nr. 20 zu § 185 StGB; BGHSt. 16, 49 - NJW 61, 1364 von Jagusch bei LM Nr. 12 zu § 93 StGB; BGHSt. 21, 371 = NJW 68, 309 von Willms bei LM Nr. 3 zu § 130 StGB. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1970-S-1649-N-1 3 von 3 4/18/2022

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