und noch nicht zugunsten der Kläger festgesetzt war. In diese umfassende Prüfung ist das Landgericht eingetreten. Es hat den Beklagten im wesentliche nach dem Klagantrag verurteilt, den gegenüber den Klägern ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 1968 aufgehoben und die aufgrund dieses Bescheids erbrachten Leistungen angerechnet. Das Berufungsgericht hätte auf das Rechtsmittel des Beklagten entscheiden müssen, ob den Klägern die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung zusteht. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils; denn die Revision kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben (§209 Abs. 1 BEG, §§561 Abs. 1 Satz 1, 563 ZPO). Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Bescheid vom 19. Juli 1967 keine Leistungspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern. Erst die Bekanntgabe lasse den Bescheid zur Entstehung gelangen; bis dahin sei er nur Entwurf. Die Bekanntgabe werde im Entschädigungsverfahren durch Zustellung bewirkt. Im Zeitpunkt der Zustellung am 17. August 1967 habe der Bescheid keine rechtlichen Wirkungen entfalten können, da die Mutter der Kläger bereits am 3. August 1967 verstorben sei. Nur dann könne ein Bescheid, der nach dem Tod des Berechtigten ergehe und dem Bevollmächtigten zugestellt werde, eine materielle Wirksamkeit hervorrufen, wenn die zuerkannte Leistung vererblich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Deshalb sei die Festsetzung der Entschädigungsleistung gegenstandslos. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEGSchlußG lasse den Anspruch des Verfolgten nicht auf seine Erben übergehen, sondern schaffe einen originären Anspruch der Begünstigten. Das ergebe der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger aus ihrer Erbenstellung keine Rechte herleiten können, trifft zu. Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt, daß der Anspruch auf Beihilfe nicht vererblich ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Er entspricht dem der §§26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 140 Abs. 2, 5, 163 Abs. 2 Satz 1 BEG, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen für bestimmte Ansprüche oder Anspruchsteile ausschließen. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG hat für den überlebenden Ehegatten des Verfolgten oder, wenn auch der Ehegatte nicht mehr lebt, für die Kinder des Verfolgten einen originären Anspruch begründet, sofern der Verfolgte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist. Der Wortlaut auch dieser Bestimmung ist klar und nicht im Sinne einer erbrechtlichen Regelung auslegungsfähig. Die Fassung des Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG erlaubt den Schluß, daß der Gesetzgeber im Interesse einer schnellen Abwicklung der Beihilfeverfahren die Prüfung der Erbberechtigung nach ausländischem Recht vermeiden und deshalb den von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge unabhängigen Anspruch des Ehegatten oder der Kinder des Verfolgten begründen, aber gleichzeitig auch eine Vererbung des selbständigen Anspruchs der Hinterbliebenen unterbinden wollte. Diese Regelung räumt nicht die Möglichkeit aus, daß die Kläger als Kinder der Verfolgten einen Anspruch auf den ihnen im Bescheid vom 8. Oktober 1968 verweigerten Steigerungsbetrag erlangt haben. Gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG steht dann, wenn der Berechtigte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu. Danach erwächst den Hinterbliebenen der Anspruch, wenn und soweit der Verfolgte die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. und der für die Höhe der Beihilfe maßgebenden Nr. 1 Abs. 6 und 10 a bis d a.a.O. erfüllt hatte; in der Person des Verfolgten müssen die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht sein, aus denen sich die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den Grundbetrag und die Steigerungsbeträge ergeben. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative a.a.O. erhält der Verfolgte eine Beihilfe, der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 v.H. nachweist. Gemäß Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative a.a.O. wird ein einfacher Steigerungsbetrag http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374869 3 von 5 4/8/2023

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