Im Oktober 1965 beantragte die Mutter der Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: sie habe in
Budapest von Anfang April 1944 bis 18. Januar 1945 den Judenstern getragen, von Juni 1944 bis
zur Befreiung in einem Judenhaus gelebt und sei jetzt zu 80 % erwerbsunfähig. Durch einen auf 19.
Juli 1967 datierten Bescheid bewilligte die Behörde eine Beihilfe von 2.500 DM und stellte das
Vorliegen der Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag fest; die Leistung aus dem
HNG-Fonds wurde nicht angerechnet. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der
Antragstellerin am 17. August 1967, also nach ihrem Tod, zugestellt.
Im Juli 1968 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger das Ableben ihrer Mutter mit und
beantragte die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an die Kinder als Erben. Daraufhin bat
die Behörde durch das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 19. September 1968,
den Bescheid vom 19. Juli 1967 als gegenstandslos zu betrachten und zurückzusenden. Am 8.
Oktober 1968 bewilligte sie den Klägern eine Beihilfe gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG in
Höhe von 2.500 DM, allerdings ohne Steigerungsbetrag und unter Anrechnung der Leistung aus
dem HNG-Fonds.
Den Bescheid vom 19. September 1968 fochten die Kläger am 11. November 1968 an und
beantragten, ihnen als Erben ihrer Mutter eine Beihilfe von 2.500 DM gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 und
6 BEG-SchlußG zuzuerkennen und festzustellen, daß die Erblasserin die Voraussetzungen für den
einfachen Steigerungsbetrag erfüllt hatte. Das Landgericht hob den Bescheid vom 8. Oktober 1968
auf, verurteilte das beklagte Land, an die Kläger als Berechtigte nach der verstorbenen
Antragstellerin je ein Drittel von 2.500 DM unter Anrechnung der auf Grund des Bescheids vom 8.
Oktober 1968 erbrachten Leistungen zu zahlen, und stellte fest, daß den Klägern zu je einem Drittel
der einfache Steigerungsbetrag zusteht. Auf die Berufung des Beklagten wies das
Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf einen
einfachen Steigerungsbetrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Nach dem Revisionsantrag (§209 Abs. 1 BEG, §559 ZPO) streiten die Parteien nicht mehr über die
Anrechnung der der Mutter der Klägerin gewährten Leistung aus dem HNG-Fonds, sondern nur
noch darüber, ob den Klägern nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG der einfache
Steigerungsbetrag zustehe, den der Bescheid vom 19. Juli 1967 der Mutter der Kläger zugebilligt,
der Bescheid vom 8. Oktober 1968 den Klägern aber nicht zuerkannt hat.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist der zugunsten der Mutter der Kläger ergangene
Bescheid vom 19. Juli 1967 nicht nach §§200 ff BEG widerrufen worden. Die Mitteilung vom 19.
September 1968 verweigert vielmehr die Leistung der für die Antragstellerin bestimmten
Entschädigung an die Kläger als Erben ihrer Mutter. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das
Berufungsgericht nur geprüft, ob der Bescheid vom 19. Juli 1967 eine Pflicht des Beklagten zur
Leistung an die Kläger begründet habe. Dagegen sieht es sich gehindert, die Frage zu entscheiden,
ob den Klägern durch den Bescheid vom 8. Oktober 1968 der ihnen aufgrund der Verfolgung ihrer
Mutter zustehende Anspruch in voller Höhe gewährt worden sei; denn die Kläger hätten diesen
Bescheid nicht in den Rechtsstreit einbezogen.
Diese Schranke besteht nicht.
Die Kläger haben zwar als Erben ihrer Mutter am 11. November 1968 Klage gegen die Weigerung
vom 19. September 1968 eingereicht und dabei den Bescheid vom 8. Oktober 1968 nicht erwähnt.
Sie haben aber beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM zu verurteilen und
festzustellen, daß die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag vorliegen. Dieses
Begehren der Kläger war Gegenstand des Rechtsstreits. Es mußte unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt geprüft werden. Den erhobenen Anspruch hatten die Gerichte zuzuerkennen, soweit
er den Klägern als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter oder aus eigenem Recht zustand
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4/8/2023