mentar/Oechsler a.a.O. § 935, Rn. 7). Anders wäre die Rechtslage, wenn das Ölgemälde beschlagnahmt worden wäre (sogenannte "Raubkunst"), weil in den Fällen des Besitz- verlusts durch Maßnahmen eines Unrechtsregimes ein unfreiwilliger Verlust bejaht wird (vgl. Staudinger/Wiegand a.a.O. § 935, Rn. 18 - juris; Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut - Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz KRG, BR-Drs. 2/14; LG Bonn, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 O 184/01 - Rn. 40, juris zur Beschlagnahme durch die Gestapo; LG Berlin, JR 1948, 52). (3) Wegen dieser aus § 935 BGB folgenden Differenzierung kann sich der Kläger für den vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Empfehlung der Beratenden Kommission in einer anderen Sache berufen. Diese hat betreffend zwei Gemälde von Karl Schmidt-Rottluff gegenüber dem in Anspruch genommenen Land Berlin die Rückgabe an den Kläger mit der Begründung empfohlen, dass "aufgrund der historischen Gesamtsituation, der Verfolgung von A und mangels konkreter gegenteiliger Belege zu vermuten" sei, "dass die beiden Gemälde NS-verfolgungsbedingt verloren gegangen" seien (Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18. November 2011, Anla- ge K3, Bl. 21 d.A.). Diese Empfehlung ist schon nicht für staatliche Gerichte bindend. Die dort aufgestellte Vermutung ist auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier ein Verkauf durch den Großvater des Klägers gerade nicht ausgeschlossen werden kann und bei einem Verkauf ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB nicht vorliegt. Nicht zuletzt fehlt es an einer Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem, der der Empfehlung der Beratenden Kommission zugrunde lag, weil dort feststand, dass das Land Berlin im Jahr 1953 die beiden Werke zu einem auffällig niedrigen Kaufpreis (1.500 DM und 2.000 DM) erworben hatte, und dieser Umstand Anlass für die Annahme eines unfreiwilligen Verlusts seitens des Eigentümers gibt, während vorliegend der Vortrag des Klägers, der Schwiegervater der Beklagten habe das Gemälde zu einem "Spottpreis" erworben, ersichtlich auf Spekulation beruht. b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass etwaige Herausgabeansprüche des Klägers nach § 985 BGB und nach § 1007 BGB jedenfalls verjährt wären. aa) Die Verjährung des (etwaigen) Eigentumsherausgabeanspruchs gemäß § 985 BGB richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften, weil an diesem Tag der Herausgabeanspruch bereits verjährt war. Der Lauf der Verjährung war spätestens im Jahr 1975 vollendet. Der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB unterlag der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (kurz: a.F.). Die Verjährung begann nach § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, d.h., sobald er klageweise geltend gemacht werden kann. Selbst wenn dieser Zeitpunkt erst für das Jahr 1945 oder später angesetzt würde, wäre der Lauf der Verjährung bei Erhebung der Klage im Jahr 2015 vollendet gewesen. bb) Auch ein etwaiger Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 1007 BGB gegen die Beklagte als Besitzerin wäre verjährt. (1) Der Herausgabeanspruch unterlag ebenfalls der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. Palandt/Bassenge, 61. Aufl. 2002, § 1007, Rn. 2), - Seite 6 von 11 -

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