Rechtsfortbildung überschreiten. Wirkungen einer bereits eingetretenen Verjährung würden rückwirkend wieder beseitigt, und die vom Gesetzgeber mit den Verjährungsvorschriften erstrebten Zwecke einer Befriedung und des Schutzes gutgläubiger Erwerber würden übergangen. d) Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Erhebung der Einrede verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insoweit kann auch auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden. aa) Aus dem von der Berufung angeführten Rechtsgedanken des § 162 BGB, wonach niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen dürfe, folgt im vorliegenden Fall nichts anderes. Bloßes Nichtstun reicht nicht, um gegenüber der Einrede der Verjährung den Vorwurf der Treuwidrigkeit zu rechtfertigen. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, hierbei strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Dabei kann aber ein bloßes Schweigen des Verpflichteten das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - Rn. 16, juris). In diesem Sinne genügt es auch nicht, wenn der Besitzer die Verjährung dadurch herbeiführt, dass er die Sache bewusst und zielgerichtet verbirgt, sofern sich das Verhalten auf bloße Passivität beschränkt und gerade nicht auf die Vorstellung des Berechtigten eingewirkt wird, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Guter Glaube des Schuldners wird für die Verjährung ebenfalls nicht vorausgesetzt (Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl. 2015, Vor § 194, Rn. 15, beck-online). Auch der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern fasst die Rechtslage dahin zusammen, dass die bloße Bösgläubigkeit und ein passives Verhalten nicht ohne Weiteres zur Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung führen (a.a.O.). Die von der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 und vom 09. Juli 1996 - VI ZR 5/95) betreffen den umgekehrten Fall. Dort ging es um die Frage, wann die für den Beginn der Verjährung erforderliche positive Kenntnis des Geschädigten vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten nicht die Möglichkeit gegeben sein soll, die Verjährungsfrist missbräuchlich dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (a.a.O. Rn. 13 bzw. 16, juris). Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2012 (Az.: V ZR 279/10) nicht einschlägig. Dort ging es um die umgekehrte Konstellation und die Frage, ob die beklagte Besitzerin gegenüber dem Herausgabeanspruch den Einwand der Verwirkung geltend machen kann. bb) Im Übrigen bietet der vorliegende Sachverhalt schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Beklagten bewusst und zielgerichtet das Gemälde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verborgen haben könnte. Richtig ist, dass er erstmals im Jahr 1989 gegenüber dem Sohn Max Pechstein des Künstlers mit einem Telefonat und anschließendem Briefwechsel seinen Besitz und damit den Verbleib des Gemäldes offenbarte. Die - Seite 10 von 11 -

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