Rechtsfortbildung überschreiten. Wirkungen einer bereits eingetretenen Verjährung würden rückwirkend wieder beseitigt, und die vom Gesetzgeber mit den Verjährungsvorschriften erstrebten Zwecke einer Befriedung und des Schutzes gutgläubiger Erwerber
würden übergangen.
d) Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die
Erhebung der Einrede verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insoweit kann
auch auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden.
aa) Aus dem von der Berufung angeführten Rechtsgedanken des § 162 BGB, wonach niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen dürfe, folgt im vorliegenden
Fall nichts anderes. Bloßes Nichtstun reicht nicht, um gegenüber der Einrede der Verjährung den Vorwurf der Treuwidrigkeit zu rechtfertigen. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, hierbei strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Dabei kann aber ein bloßes Schweigen des Verpflichteten das
Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom
01. Oktober 1987 - IX ZR 202/86 - Rn. 16, juris).
In diesem Sinne genügt es auch nicht, wenn der Besitzer die Verjährung dadurch herbeiführt, dass er die Sache bewusst und zielgerichtet verbirgt, sofern sich das Verhalten auf bloße Passivität beschränkt und gerade nicht auf die Vorstellung des Berechtigten eingewirkt wird, die Einrede der Verjährung werde nicht erhoben. Guter Glaube des
Schuldners wird für die Verjährung ebenfalls nicht vorausgesetzt (Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl. 2015, Vor § 194, Rn. 15, beck-online). Auch der Gesetzesantrag des
Freistaates Bayern fasst die Rechtslage dahin zusammen, dass die bloße Bösgläubigkeit
und ein passives Verhalten nicht ohne Weiteres zur Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung führen (a.a.O.).
Die von der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 und vom 09. Juli 1996 - VI ZR 5/95) betreffen den
umgekehrten Fall. Dort ging es um die Frage, wann die für den Beginn der Verjährung
erforderliche positive Kenntnis des Geschädigten vorliegt. In diesem Zusammenhang
hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass entsprechend dem Rechtsgedanken des
§ 162 BGB dem Geschädigten nicht die Möglichkeit gegeben sein soll, die Verjährungsfrist missbräuchlich dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (a.a.O. Rn. 13 bzw. 16, juris).
Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2012 (Az.: V ZR 279/10) nicht einschlägig. Dort ging es
um die umgekehrte Konstellation und die Frage, ob die beklagte Besitzerin gegenüber
dem Herausgabeanspruch den Einwand der Verwirkung geltend machen kann.
bb) Im Übrigen bietet der vorliegende Sachverhalt schon keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Ehemann der Beklagten bewusst und zielgerichtet das Gemälde bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist verborgen haben könnte. Richtig ist, dass er erstmals im Jahr 1989
gegenüber dem Sohn Max Pechstein des Künstlers mit einem Telefonat und anschließendem Briefwechsel seinen Besitz und damit den Verbleib des Gemäldes offenbarte. Die
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