durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße
Anwendung würde den §2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV
Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter
dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der
entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich
nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären.
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der
Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht
vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen
Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch
durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und
Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen
Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle
Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten
nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelänge, ließe sich nach dreißig Jahren die
Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der
Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist,
trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang,
den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3
BEG-SchlußG mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht
eingehalten werden. Gesundheitsschaden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
(§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einem
ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 BEG) verursacht worden sind.
4.
Schließlich weist das Berufungsurteil auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin
auf, als eine Anwendung der Vorschriften des §1 Abs. 3 Nr. 1 und des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG
abgelehnt wird. Die Klägerin ist nicht die Hinterbliebene eines getöteten oder in den Tod
getriebenen Verfolgten, da ihr Ehemann wegen der dem nationalsozialistischen Deutschen Reich
nicht zurechenbaren Taten der Eisernen Garde aus dem Leben schied. Nahe Angehörige im Sinne
des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG ihres später zur Zwangsarbeit herangezogenen Sohnes war sie ebenfalls
nicht. Als nahe Angehörige gelten nur der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie
nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 8.11.1973 – IX ZR 148/71, BeckRS 1973, 31374801
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801
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4/8/2023