nationalsozialistischen Deutschland) ausgelöst worden seien, die keine Verfolgungsmaßnahmen
gewesen seien, von dem Betroffenen jedoch unter den gegebenen Verhältnissen als solche hätten
angesehen werden können. Jene Entscheidung ist mit dem feststehenden schweren
nationalsozialistischen Verfolgungsdruck begründet worden. Für die entschädigungsrechtliche
Bedeutung der Unterscheidung von nationalsozialistischen und ausländischen, dem Deutschen
Reich nicht zurechenbaren Gewaltmaßnahmen ist ihr nichts zu entnehmen.
2.
Die spätere "Romanisierung" des Bauholzlagers sowie die sonst von der Klägerin angegebenen
Benachteiligungen und Schädigungen sind - nach der ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des
Berufungsrichters - kein dem nationalsozialistischen Deutschen Reich zuzurechnendes
Staatsunrecht, sondern Verfolgungsmaßnahmen des in seiner innenpolitischen Willensbildung
freien, souveränen Staates Rumänien.
3.
Die von der Klägerin behauptete dauernde Furcht vor der Deportation, also vor einer
Freiheitsentziehung durch den rumänischen Staat, die gemäß §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ab 6.
April 1941 als durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt gelten müßte, hat nach
der gleichfalls im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des Berufungsrichters keinen
Entschädigungsanspruch ausgelöst.
Der Bundesgerichtshof hat aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt, wenn
der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden auf
sich genommen oder sich Schaden zugefügt hat (RzW 1968, 62 Nr. 6; 1969, 17). Damit wird die
Selbstschädigung bei oder infolge der Flucht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der
Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gleichgestellt. In der RzW 1970, 542
Nr. 9 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erweitert und
ausgesprochen, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit habe
auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen
ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und
dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. Es liegt nahe, daraus mit dem Landgericht
Frankenthal/Pfalz (RzW 1971, 442) den Schluß zu ziehen, daß dann auch die allein durch die Furcht
vor einer solchen Freiheitsentziehung verursachten Gesundheitsschäden zu entschädigen seien. Der
Senat hält aber an seiner Entscheidung RzW 1970, 542 Nr. 9 nicht mehr fest.
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut der Bestimmung immer voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach
Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschaden, die
durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind,
den Anspruch nach §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als 8 Monate nach der
Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit
der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen
würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte
ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie
begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf
Entschädigung für Freiheitsschaden und nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG auch Ansprüche auf
Entschädigung für durch sie verursachte Lebens- und Gesundheitsschaden (BGH RzW 1971, 208).
Deswegen gelten die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374801
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4/8/2023