- Quelle: beck-online DIE DATENBANK vegetative Störungen klängen spätestens nach einigen Jahren ab, wenn die Belastung aufhöre und wenn nicht eine Neurose entstanden sei. Eingliederungsschwierigkeiten im Aufnahmelande habe die Klägerin nicht gehabt. Sie habe mit 21 Jahren schnell Fuß gefaßt und keinen sozialen Abstieg hinnehmen müssen. Ob die Sorge um die Angehörigen zu dem Gesundheitsschaden beigetragen habe, müsse auf sich beruhen. Denn wenn dem so wäre, handle es sich um eine mittelbare und nicht entschädigungsfähige Folge der Verfolgung eines anderen, ihrer Eltern. §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG greife nicht ein, weil die Klägerin 1940 nicht mehr kinderzuschlagsberechtigt gewesen sein würde. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Es kommt darauf an, ob die Trennung der Klägerin von ihrer Familie und die Ungewißheit über das Schicksal der in Deutschland zurückgebliebenen Angehörigen den Gesundheitsschaden mitverursacht haben. Anders als in BGH RzW 1969, 254 Nr. 4 hat sich die Klägerin ausdrücklich auf einen solchen Zusammenhang berufen, und der Berufungsrichter schließt ihn nicht aus, sondern hält ihn nur rechtlich nicht für erheblich. Wenn aber die Klägerin in irgendeinem Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt wäre, weil ihr die Trennung von den Angehörigen und die Ungewißheit unerträglich wurden, und wenn die Unmöglichkeit der Heimkehr und Vereinigung mit der Familie nach ärztlichem Urteil eine mitwirkende Ursache der nervös-vegetativen Störungen darstellt, dann ist die Klägerin durch eine gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme (§2 BEG) geschädigt. Denn sie war deutsche Staatsangehörige, aber aus rassischen Gründen gehindert, ihr Recht auf Heimkehr nach Deutschland wahrzunehmen (BGH RzW 1968, 168 Nr. 8). Im übrigen beruht bereits ihre Auswanderung und Trennung von der Familie im Jahre 1936 auf den Verfolgungsgründen des §1 BEG. Wenn diese erzwungene Herauslösung aus der Familie bei zunehmender Bedrohung der Angehörigen durch die nationalsozialistische Judenverfolgung Nachteile für die seelische und körperliche Gesundheit der Verfolgten herbeigeführt hat, handelt es sich um Folgen der Verdrängung aus Deutschland, die dem Verfolger zuzurechnen sind. Derartige Auswirkungen sind bei entsprechender seelischer und körperlicher Konstitution des Betroffenen nicht fernliegend; keinesfalls handelt es sich um eine zufällige Verkettung unglücklicher Umstände, für die einzustehen dem Setzer der Bedingung verständigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Klägerin Gelegenheit, die Einwendungen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und gegen deren bisherige Bewertung vorzubringen. Sie bedürfen deswegen hier keiner Erörterung. Auch auf die Bedeutung des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG braucht nicht eingegangen zu werden. Die Revision dürfte nicht verkennen, daß diese Bestimmung auf die 1916 geborene Klägerin nicht anwendbar wäre; für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin durch eigene Verfolgung an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist, gibt die Bestimmung nichts her. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 17.9.1970 – IX ZR 81/68, BeckRS 1970, 31372972 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372972 2 von 2 4/28/2022

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