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Der Fall gibt keinen Anlaß, das Verhältnis dieser Überleitungsbestimmungen grundsätzlich zu
untersuchen. Der Berufungsrichter neigt offenbar der Auffassung zu, daß unter dem einzelnen
Anspruch auf Entschädigung in Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG nur des Recht zu verstehen
ist, wegen eines der Schadenstatbestände des 2. Abschnitts des BEG überhaupt Entschädigung,
nicht über das Recht, eine bei dieser Schadensart vorgesehene Teilleistung zu verlangen. Zu
erwägen wäre auch, ob Nr. 1 nicht immer dann eingreift, wenn für den geltend gemachten
Sachverhalt bisher noch keine Entschädigung gewährt wurde, Nr. 2 hingegen, wenn eine
Entschädigung gewährt war und ihre Verbesserung verlangt wird. Der Entscheidung dieser Fragen
bedarf es hier nicht.
Offensichtlich zu unrecht stützt die Revision ihr Überleitungsbegehren auf Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz
1 BEG-SchlußG. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen der Anspruchsteller bisher noch nicht
zum Kreise der Entschädigungsberechtigten gehörte; das zeigen die angeführten Vorschriften des
Art. I BEG-SchlußG. Sie regeln allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Entschädigung und für die Zugehörigkeit zu den nach §4 BEG voll oder nach §149 BEG beschränkt
Berechtigten. Gehörte ein Anspruchsteller bisher schon zu den beschränkt Berechtigten, so
verändern sich allenfalls Art und Umfang seiner Entschädigungsansprüche; es kann aber keine
Rede davon sein, daß ihm im Sinne der angezogenen Vorschrift erstmalig ein Anspruch auf
Entschädigung zustehe.
Auch die Erwägung der Revision, die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mache die
Absicht des Gesetzgebers zunichte, den Danzigern die volle Entschädigungsberechtigung
einzuräumen, geht fehl. Denn wenn diese Gruppe so gestellt wird, als habe im Zeitpunkt der
früheren Regelung ihres Anspruchs §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG bereits in der heutigen Fassung gegolten,
dann wird sie behandelt wie die voll Anspruchsberechtigten des §4 BEG. Daß nicht dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis zugehörige Auswanderer aus Danzig im Verfahren nach Art. III Nr. 1 BEGSchlußG entschädigt werden, ist eine unvermeidliche Folge des Umstandes, daß sie vor Erlaß des
Schlußgesetzes überhaupt nicht zum Kreise der Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie
nicht die Voraussetzungen des §160 BEG erfüllten. Haben sie keinen Entschädigungsantrag gestellt,
dann fehlt es an einer früheren Entscheidung, auf die abgestellt werden könnte. Ist ihr von
vorneherein unbegründeter Antrag abgelehnt worden, so wäre es an sich möglich, auf die früheren
Verhältnisse abzustellen, soweit die Ablehnung darauf beruht. Der Gesetzgeber hat jedoch davon
abgesehen, bei erstmaliger Begründung von Entschädigungsansprüchen an eine frühere
Entscheidung anzuknüpfen (BGH RzW 1970, 562 Nr. 28).
Da sich das Überleitungsverfahren im vorliegenden Falle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG richtet, ist
nach Absatz 4 dieser Vorschrift das Bestehen des Rentenwahlrechts von den Verhältnissen im
Zeitpunkt der früheren Entscheidung abhängig. Unbestritten erfüllte der Kläger 1958 die
Voraussetzungen des §94 BEG nicht. Eine Rente steht ihm deshalb nicht zu. Gegen die Berechnung
seiner Kapitalentschädigung im Berufungsurteil bringt die Revision nichts vor.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.11.1970 – IX ZR 305/69, BeckRS 1970, 31384547
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384547
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6/7/2022