43 (2) Aus dem Grundsatz der chancengleichen Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung folgt die Verpflichtung der Staatsorgane, gegenüber den Abgeordneten und den Fraktionen auch im Hinblick auf die Parlamentsarbeit Neutralität zu wahren (vgl. zur Neutralitätspflicht im politischen Wettbewerb der Parteien VerfGH NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 73; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 44 ff.). Dies gilt insbesondere für die Antragsgegnerin, die zum einen als Präsidentin den Bayerischen Landtag, somit eines der obersten Staatsorgane, repräsentiert und der zum anderen in speziellen Bereichen (vgl. z. B. Art. 18 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3 Satz 4 BV) eine eigenständige Organstellung zukommt (Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 20 Rn. 2, Art. 21 Rn. 2; Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 1; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 1). Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist die Präsidentin zur parteipolitischen Neutralität und zur unparteilichen Amtsführung verpflichtet (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2016 NVwZ-RR 2017, 217 Rn. 40; Bücker in Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 27 Rn. 11). Einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen oder sonstige Maßnahmen lassen sich auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen. Durch die Geltung des Neutralitätsgebots darf allerdings die Wahrnehmung der Aufgaben als Parlamentspräsidentin nicht infrage gestellt werden (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 juris Rn. 22; BVerfGE 148, 11 Rn. 65). 44 (3) Nach diesen Maßgaben ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch das Unterlassen des Austritts aus dem Bayerischen Bündnis für Toleranz das Gebot der parteipolitischen Neutralität und der unparteilichen Amtsführung und damit Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt haben könnte. 45 Die Unterstützung des Bayerischen Bündnisses für Toleranz durch die Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags und die Zahlung eines jährlichen Mitgliedschaftsbeitrags erfolgt in Vollzug des vom Landtag in Ausübung seines Budgetrechts aus Art. 70 Abs. 2 und 3, Art. 73 BV für seine Öffentlichkeitsarbeit beschlossenen Haushalts (Einzelplan 01 des Bayerischen Landtags, Haushaltsstelle Kapitel 0101, Titel 53121). Das unterstützte Bündnis ist überparteilich. Es tritt für den Schutz von Demokratie (Art. 2, 4 BV) und Menschenwürde (Art. 100 BV) ein, also für in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV umschriebene fundamentale und unabänderliche Verfassungsprinzipien (VerfGH vom 21.11.2016 VerfGHE 69, 290 Rn. 120), an die die Landesverfassungen auch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden sind (vgl. VerfGH vom 3.12.2019 BayVBl 2020, 226 Rn. 237). Alle Verfassungsorgane haben den Auftrag, diese Grundprinzipien als Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (vgl. BVerfG vom 22.5.1975 BVerfGE 39, 334/349; vom 29.10.1975 BVerfGE 40, 287/292; vom 25.3.1981 BVerfGE 57, 1/8). Dies beinhaltet auch, aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007NVwZ 2008, 897/898; ThürVerfGH vom 3.12.2014 - VerfGH 2/14 - juris Rn. 75). 46 Die vom Bayerischen Bündnis für Toleranz bekämpften Einstellungen, Haltungen oder Handlungen des Rassismus und des Antisemitismus verstoßen ebenso wie der vom Bündnis bekämpfte Rechtsextremismus (vgl. BVerfG vom 17.1.2017 BVerfGE 144, 20 Rn. 541, 597 f.) gegen das Prinzip der Menschenwürde, das das zentrale Element beziehungsweise den obersten Grundwert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt (VerfGH BayVBl 2020, 226 Rn. 237; BVerfGE 144, 20 Rn. 529, 538 ff.). Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsextremismus, obwohl es für diesen Begriff keine einheitliche Definition gibt, da ihm kein homogenes ideologisches Konzept zugrunde liegt. Vielmehr treten innerhalb des Phänomenbereichs Rechtsextremismus nationalistische, antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Ideologieelemente in verschiedenen Ausprägungen auf. Dabei unterstellen Rechtsextremisten, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den tatsächlichen Wert eines Menschen entscheide (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/begriffunderscheinungsformen/begriffunderscheinungsformen_artikel.html Stand: 21.7.2021). Eine derartige Auffassung verstößt gegen die Garantie der Menschenwürde, die insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit der Menschen umfasst (BVerfGE 144, 20 Rn. 539), und ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar (vgl. ausführlich BayVGH vom 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn.15). Um eine Abgrenzung mit strafrechtlicher Bedeutung und daran etwa zu stellende Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20) geht es hier entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. 47 Soweit die Antragsteller die Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz für unzulässig halten, weil dieses nicht wertneutral sei, ist hervorzuheben, dass die Bayerische Verfassung - ebenso wie das Grundgesetz - weder wertneutral ist noch sein will und von dem Willen getragen ist, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates - unter Einsatz der Mittel der wehrhaften Demokratie - erhalten bleiben muss (VerfGH vom 26.11.1964 VerfGHE 17, 94/97; vom 8.7.1965 VerfGHE 18, 59/70 m. w. N.; VerfGH BayVBl 2020, 226 Rn. 234 unter Hinweis auf BVerfGE 144, 20 Rn. 531; vgl. auch Huber in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 15 Rn. 2; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 15 Rn. 1, 3). In einer Öffentlichkeitsarbeit, die dieses Ziel fördern will, kann daher kein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht liegen. Auch die Toleranz, für die das Bündnis eintritt und die Bestandteil seines Namens ist, stellt in Form des Toleranzgebots ein

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