14 1. Die Antragsbefugnis ergebe sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 aus ihrem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art.3 Abs. 1, Art. 21 GG und aus dem freien Mandat; hinsichtlich des Landtags (prozessstandschaftlich) aus der Verletzung der Neutralitätspflicht, des Sachlichkeitsgebots, der organschaftlichen Treuepflicht u. a., insbesondere der Verletzung seiner grundsätzlichen Entscheidungsrechte, der Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und der organschaftlichen Unabhängigkeit des Landtags seitens der Antragsgegnerin durch bewusstes Unterlassen ihrer Verpflichtung zur Behebung eines verfassungswidrigen Zustands; hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 ergebe sich die Antragsbefugnis aus der Verletzung ihres freien Mandats. 15 2. Die Mitgliedschaft des Landtags im verfahrensgegenständlichen Verein sei verfassungsmäßig unzulässig, weshalb sie für nichtig zu erklären und ggf. aufzuheben sei. 16 a) Dies gelte schon in formaler Hinsicht, da die Begründung einer derartigen Mitgliedschaft nicht von der Vertretungsbefugnis der Parlamentspräsidentin gemäß Art. 21 BV umfasst sei, und zwar weder hinsichtlich ihrer staatsrechtlichen (Art. 21 Abs. 1 BV) noch hinsichtlich ihrer verwaltungsrechtlichen Befugnisse (Art. 21 Abs. 2 BV). Zwar könne man prüfen, ob es sich hier nicht um eine Annex-Kompetenz ihrer statusrechtlichen Befugnisse unter Berufung auf die Natur der Sache handle, insbesondere wenn es als Teil der Öffentlichkeitsarbeit angesehen würde, dass die Landtagspräsidentin berechtigt sei, sich als Verfassungsorgan für Verfassungswerte auszusprechen. Allerdings sei ein Landtagspräsident nicht der Bundeskanzler und der Abschluss einer Vereinbarung mit (quasi) privatrechtlichen Organisationen im Rahmen eines "zivilgesellschaftlichen" Bündnisses gehe über die Befugnisse eines Landtagspräsidenten hinaus. Unter die verwaltungsrechtliche Kompetenz nach Art. 21 Abs. 2 BV falle der Beitritt ebenfalls nicht, insbesondere da dieser erkennbar für das Funktionieren der Landtagsverwaltung weder erforderlich noch üblich sei. 17 b) Auch in materieller Hinsicht sei die Mitgliedschaft in dem Bündnis verfassungswidrig, da sie das Neutralitätsgebot des Staatsorgans Bayerischer Landtag verletze. In rechtsstaatlicher Hinsicht bestehe insoweit zunächst das Gebot der NichtIdentifikation des Staates mit religiösen und weltanschaulichpolitischen Positionen. Der Staat sei "Staat aller seiner Bürger", woraus insbesondere eine Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge. In demokratischer Hinsicht solle das Neutralitätsgebot vor allem die Chancengleichheit aller Parteien schützen, was insbesondere Grenzen setze bei der Einflussnahme auf die "politische Meinungsbildung des Volks", die vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt erfolgen müsse. Insoweit verbiete sich jede Propaganda zugunsten der den Staat tragenden Parteien einerseits bzw. jede gegen die politische Opposition gerichtete Propaganda. Es bestehe eine generelle Neutralitätspflicht gegenüber allen parteipolitischen Strömungen und Überzeugungen. Zwar gehöre es auch zum Aufgabenbereich der Staatsorgane, die Verfassung zu schützen und dementsprechend vor verfassungsfeindlichen Tendenzen zu warnen. Auch wenn sich das Bayerische Bündnis für Toleranz offiziell gegen derartige Bestrebungen richte, gehe die Mitgliedschaft eines Verfassungsorgans in einem zivilgesellschaftlichen Bündnis weit über die staatlich legitime Informationspolitik hinaus, zumal es sich hier um eine "Bekämpfungsvereinigung" handle, die gegen den Ausgang freier Parlamentswahlen wegen deren unerwünschter Richtungen und Ergebnisse gerichtet sei; eine derartige Mitgliedschaft entspreche einer staatsorganschaftlichen Eingliederung in eine politische Lobbygruppe, die zudem - was besonders eklatant sei - durch den Landeshaushalt erheblich finanziert werde. 18 c) Letztlich stelle eine solche Mitgliedschaft eine unzulässige "Flucht in das Privatrecht" dar. Es solle im Weg der Grundrechtsausübung durch Private etwas erreicht werden, was dem Staat aufgrund verfassungsrechtlicher Beschränkung verwehrt sei. Im Gegensatz zum Staat, der in seinem Handeln dem Sachlichkeitsgebot dergestalt unterliege, dass sich amtliches Handeln "am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten" müsse, könne dies von einem privaten politischen Verein im Meinungskampf nicht verlangt werden. Daher bestehe die Möglichkeit der Umgehung der staatlichen Beschränkung durch eine sich auf die Meinungsfreiheit berufende private Organisation, ohne dass im Einzelfall nachweisbar wäre, inwieweit die Agitation eines solchen privaten politischen Vereins auf staatliche Veranlassung zurückzuführen sei. Gerade der RechtsextremismusBegriff sei für den Staat kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, da es sich hierbei um eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung handle. Ihre Beantwortung stehe in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145 a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar seien, nicht hinreichend erlaubten (BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20). d) Mit der Begründung einer Mitgliedschaft des Landtags in einem politischen Verein wie hier habe die gewesene

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