der ausländischen wie auch der jüdischen Mitbürger nachdrücklich zu beeinträchdgen. 25 3. Die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung hat ebenfalls Bestand. Dass die Kammer dabei insoweit einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, als sie unter Anwendung von §§ 21, 49 StGB von einer Strafobergrenze von 3 Jahren und 6 Monaten ausgegangen ist staL von der im Ergebnis der Strafrahmenverschiebung maßgeblichen Obergrenze von 3 Jahren und 9 Monaten, kann sich nicht zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. 26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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