der ausländischen wie auch der jüdischen Mitbürger nachdrücklich zu beeinträchdgen. 25
3. Die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung hat ebenfalls Bestand. Dass
die Kammer dabei insoweit einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, als
sie unter Anwendung von §§ 21, 49 StGB von einer Strafobergrenze von 3 Jahren und 6
Monaten ausgegangen ist staL von der im Ergebnis der Strafrahmenverschiebung
maßgeblichen Obergrenze von 3 Jahren und 9 Monaten, kann sich nicht zuungunsten des
Angeklagten ausgewirkt haben. 26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.