wird (BGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. 4 StR 129/11, bei juris). 21 Hieran gemessen begegnet die
Deutung des Landgerichts, die auf der Facebook-Profilseite der erklärtermaßen gegen
Ausländer eingenommenen Thügida-Bewegung veröffentlichten Äußerungen des
Angeklagten ließen sich nur als Angriff gegen die in Deutschland lebenden Ausländer und
Juden verstehen, keinen Bedenken. Die Äußerungen waren zwar vordergründig durch den
auf eine besdmmte, bildlich dargestellte Person bezogenen Facebook-Eintrag des L.
veranlasst und formal mit der in Einzahl gehaltenen Formulierung „Diesen Juden ins KZ und
ruhe ist“ nur gegen eine Person gerichtet. Im Kontext mit der in jeder Hinsicht (einschließlich
des durch das Lichtbild vermiLelten Eindrucks) willkürlichen Bezeichnung dieser zuvor als
Ausländer beschriebenen Person (zudem) als „Jude“ und der Klage über dieses (begrifflich
eine Vielzahl von Personen umfassende, „überall“ anzutreffende) „Gesocks“ drängt sich
jedoch sofort auf, dass der Angeklagte letztlich die auf die Verbrechen des
Nadonalsozialismus rekurrierende Verbringung „ins KZ und ruhe ist“ als - von ihm
offenkundig gebilligtes (vgl. § 130 Abs. 3, 4 StGB) - MiLel propagiert, um sich „dieses“ - nach
dem Sinnzusammenhang aus Juden und Ausländern zusammengesetzten - „Gesocks“, dessen
der Angeklagte erklärtermaßen überdrüssig ist („Ich kann nicht mehr, überall dieses
gesocks“), insgesamt zu entledigen. 22 Die dieser Äußerung vom Angeklagten beigelegte
Bedeutung, er habe nur eine „gerechte Bestrafung“ gerade der auf dem Foto abgebildeten
Person wegen eines ihr angelasteten Sexualdelikts einfordern wollen, hat das Landgericht
erwogen, aber als nicht in Betracht kommend verworfen; dagegen ist aus den vorstehenden
Erwägungen nichts zu erinnern. Ausgehend davon, dass bereits der festgestellte
Ausgangskommentar des Nutzers L. mit dem bloßen Wort „bedrängt“ keinerlei konkrete
Hinweise auf eine verfolgbare (Sexual-)Strasat der abgebildeten, pauschal als „Ausländer“
bezeichneten Person liefert, kann die von dem Angeklagten für sich in Anspruch genommene
Auslegungsvariante seiner hierzu erfolgten Äußerung gerade auch angesichts ihres an die
nadonalsozialisdsche Massenvernichtung einer Volksgruppe anknüpfenden, diese als
probates MiLel zur Herbeiführung von „Ruhe“ verharmlosende und in den Zusammenhang
eines „überall“ anzutreffenden „Gesocks“ (also einer unbesdmmten Mehrzahl von Personen)
gestellten Wortlautes ausgeschlossen werden. 23 Die danach fehlerfrei getroffenen
Feststellungen tragen den Schuldspruch. Mit der Forderung nach einer den als „Gesocks“
verächtlich gemachten Ausländern und Juden in Deutschland zugedachten Verbringung ins
KZ „und Ruhe ist“ hat der Angeklagte die Nutzer der öffentlich zugänglichen ThügidaProfilseite bei Facebook bewusst in einer auf ihre Gefühle abzielenden, über bloße
Ablehnung und Verachtung hinausgehenden Form zu emodonal gesteigerter, feindseliger
Haltung angereizt, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zugleich hat er die betroffenen
Bevölkerungsgruppen - und damit gleichzeidg die abgebildete Person wegen ihrer
vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer - in ihrer
Menschenwürde angegriffen, indem er ihnen dasselbe Schicksal zudachte, wie es Millionen
Juden unter dem Nadonalsozialismus erliLen haben, und ihnen damit das Lebensrecht
abgesprochen, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 24 Dass dieses Vorgehen zur Störung des öffentlichen
Friedens geeignet war, hat das Landgericht zu Recht angenommen, da die vom Angeklagten
öffentlich zugänglich gemachten Äußerungen dazu angetan waren, das Sicherungsempfinden