wird (BGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. 4 StR 129/11, bei juris). 21 Hieran gemessen begegnet die Deutung des Landgerichts, die auf der Facebook-Profilseite der erklärtermaßen gegen Ausländer eingenommenen Thügida-Bewegung veröffentlichten Äußerungen des Angeklagten ließen sich nur als Angriff gegen die in Deutschland lebenden Ausländer und Juden verstehen, keinen Bedenken. Die Äußerungen waren zwar vordergründig durch den auf eine besdmmte, bildlich dargestellte Person bezogenen Facebook-Eintrag des L. veranlasst und formal mit der in Einzahl gehaltenen Formulierung „Diesen Juden ins KZ und ruhe ist“ nur gegen eine Person gerichtet. Im Kontext mit der in jeder Hinsicht (einschließlich des durch das Lichtbild vermiLelten Eindrucks) willkürlichen Bezeichnung dieser zuvor als Ausländer beschriebenen Person (zudem) als „Jude“ und der Klage über dieses (begrifflich eine Vielzahl von Personen umfassende, „überall“ anzutreffende) „Gesocks“ drängt sich jedoch sofort auf, dass der Angeklagte letztlich die auf die Verbrechen des Nadonalsozialismus rekurrierende Verbringung „ins KZ und ruhe ist“ als - von ihm offenkundig gebilligtes (vgl. § 130 Abs. 3, 4 StGB) - MiLel propagiert, um sich „dieses“ - nach dem Sinnzusammenhang aus Juden und Ausländern zusammengesetzten - „Gesocks“, dessen der Angeklagte erklärtermaßen überdrüssig ist („Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks“), insgesamt zu entledigen. 22 Die dieser Äußerung vom Angeklagten beigelegte Bedeutung, er habe nur eine „gerechte Bestrafung“ gerade der auf dem Foto abgebildeten Person wegen eines ihr angelasteten Sexualdelikts einfordern wollen, hat das Landgericht erwogen, aber als nicht in Betracht kommend verworfen; dagegen ist aus den vorstehenden Erwägungen nichts zu erinnern. Ausgehend davon, dass bereits der festgestellte Ausgangskommentar des Nutzers L. mit dem bloßen Wort „bedrängt“ keinerlei konkrete Hinweise auf eine verfolgbare (Sexual-)Strasat der abgebildeten, pauschal als „Ausländer“ bezeichneten Person liefert, kann die von dem Angeklagten für sich in Anspruch genommene Auslegungsvariante seiner hierzu erfolgten Äußerung gerade auch angesichts ihres an die nadonalsozialisdsche Massenvernichtung einer Volksgruppe anknüpfenden, diese als probates MiLel zur Herbeiführung von „Ruhe“ verharmlosende und in den Zusammenhang eines „überall“ anzutreffenden „Gesocks“ (also einer unbesdmmten Mehrzahl von Personen) gestellten Wortlautes ausgeschlossen werden. 23 Die danach fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Mit der Forderung nach einer den als „Gesocks“ verächtlich gemachten Ausländern und Juden in Deutschland zugedachten Verbringung ins KZ „und Ruhe ist“ hat der Angeklagte die Nutzer der öffentlich zugänglichen ThügidaProfilseite bei Facebook bewusst in einer auf ihre Gefühle abzielenden, über bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehenden Form zu emodonal gesteigerter, feindseliger Haltung angereizt, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zugleich hat er die betroffenen Bevölkerungsgruppen - und damit gleichzeidg die abgebildete Person wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer - in ihrer Menschenwürde angegriffen, indem er ihnen dasselbe Schicksal zudachte, wie es Millionen Juden unter dem Nadonalsozialismus erliLen haben, und ihnen damit das Lebensrecht abgesprochen, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 24 Dass dieses Vorgehen zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war, hat das Landgericht zu Recht angenommen, da die vom Angeklagten öffentlich zugänglich gemachten Äußerungen dazu angetan waren, das Sicherungsempfinden

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