beanstanden. 16 a) Eine dahingehende Strazarkeit scheidet entgegen der von der
Verteidigung vorgetragenen Rechtsansicht nicht schon deshalb (wegen vermeintlichen
Vorrangs des § 130 Abs. 2 StGB) aus, weil der Angeklagte die betreffenden Äußerungen (als
„Schris“) ins Internet eingestellt hat. Für ein gem. § 130 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges
Verhalten kommt es nicht darauf an, in welcher Form der betreffende Angriff erfolgt, so dass
die dordgen Tatvarianten auch durch eine Veröffentlichung im Internet verwirklicht werden
können (Münchner Kommentar/Schäfer, StGB, 2. Aufl., § 130 Rdnr. 20; Leipziger
Kommentar/ Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rdnr. 36 und Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschl. v. 15.05.2006, Az. 1 Ws 75/06, bei juris, insoweit jeweils zu § 130
Abs. 1 StGB a. F.). 17 b) Dass der von dem Angeklagten veröffentlichte Facebook-Kommentar
den Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB sowohl in der Form des Aufstachelns zum
Hass, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, als auch in der Variante des Beschimpfens, § 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB, erfüllt, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen. 18 Es hat hierzu
festgestellt, der Angeklagte habe mit der Passage „diesen Juden ins KZ und ruhe ist“ auf die
massenhase Inhasierung und Ermordung in der Zeit des Nadonalsozialismus angespielt;
dabei sei ihm bewusst gewesen, dass diese Äußerung - zumal im Kontext mit den weiteren
Formulierungen „Auf die Fresse !!!“ und „Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks !!!“ wegen des Zusammenhangs mit dem Eintrag des Nutzers L. und der eigenen Wortwahl des
Angeklagten geeignet gewesen sei, eine feindliche Haltung gegenüber in Deutschland
lebenden Ausländern wie auch gegenüber den hier lebenden Juden zu erzeugen, und dass
darüber hinaus durch diese Äußerungen beide Personengruppen in ihrer Menschenwürde
angegriffen, das Lebensrecht namentlich der jüdischen Bevölkerung in Abrede gestellt und
insbesondere diese Gruppe als verachtenswert, minderwerdg und unwürdig dargestellt
worden sei. Damit habe der Angeklagte die Gefährdung friedlichen Zusammenlebens mit
Ausländern und Juden in Deutschland und damit die Störung des öffentlichen Friedens
billigend in Kauf genommen. Jede andere Deutung erscheine lebensfremd; insbesondere
komme eine Deutung der betreffenden Äußerung dergestalt, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung - damit allein eine gerechte Bestrafung der auf dem Lichtbild
gezeigten Person wegen einer von ihr verübten Strasat gefordert habe, nicht in Betracht. 19
Diese Auslegung hält rechtlicher Überprüfung stand. 20 Die Auslegung mündlicher und
schrislicher Erklärungen auf ihren tatsächlichen Sinngehalt ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters (BGH, Urteil v. 15.03.1994, Az. 1 StR 179/93, bei juris; Meyer-Goßner/SchmiL,
StPO, 59. Aufl, § 337 Rdnr. 32).). Das Revisionsgericht ist insoweit auf die Prüfung beschränkt,
ob der Tatrichter gegen allgemeine Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder Denkgesetze
verstoßen hat; letzteres ist auch dann der Fall, wenn er naheliegende
Auslegungsmöglichkeiten übersehen und daher nicht in seine Abwägung einbezogen hat
(BayObLG, Beschl. v. 31.01.1994, Az. StR 209/93, bei juris). Im Rahmen der Auslegung ist der
Gesamtaussagewert der Äußerung zu ermiLeln. Auszugehen ist dabei von deren Wortlaut;
daneben sind der sprachliche Kontext einzubeziehen, in dem die Äußerung steht, ihre
Begleitumstände, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind, und eine etwaige
Voreingenommenheit des angesprochenen Adressatenkreises, weil diese Umstände einen
Hinweis darauf geben können, wie der durchschniLliche Zuhörer die Äußerung auffassen