Gericht: Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat Entscheidungsdatum:
27.09.2016 Aktenzeichen: 1 OLG 171 Ss 45/16 ECLI:
ECLI:DE:OLGTH:2016:0927.1OLG171SS45.16.0A
DokumenLyp: Urteil Normen: § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 130 Abs 1 StGB Strafurteil: Wirksame
Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe wegen Volksverhetzung im Rahmen eines
Facebook-Eintrags Leitsatz 1. Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung gemäß §
130 Abs. 1 StGB durch Facebook- Kommentar.(Rn.15) 2. Wirksame Einbeziehung eines Fotos
in die Urteilsgründe durch die Formulierung; "Auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte wird insoweit
verwiesen".(Rn.11) Orienderungssatz Will der Tatrichter bei Abfassung der Urteilsgründe auf
eine bei der Akte befindliche Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweisen, so hat
er das deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form schreibt §
267 Abs. 1 S. 3 StPO hierfür nicht vor; ob der Tatrichter eindeudg erklärt hat, eine Abbildung
durch Verweisung zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen, ist deshalb stets im
Einzelfall und unter Heranziehung seiner Darlegungen zu entscheiden, weshalb eine in den
Feststellungen vorgenommene Verweisung „auf das Lichtbild BlaL 6 der Akte“ (hier: Lichtbild
zu einem Facebook-Eintrag mit volksverhetzendem Inhalt) insgesamt wirksam in die
Urteilsgründe einbezogen wurde (Anschluss BGH, 28. Januar 2016, 3 StR 425/15, StraFo
2016, 155).(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Erfurt, 1. März 2016, 590 Js 20450/15 - 4
Ns Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 01.03.2016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu
tragen. Gründe I. 1 Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 09.09.2015
wegen Volksverhetzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer - gem.
§ 42 StGB in monatlichen Raten zu je 200,- € zahlbaren - Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
20 ,- € verurteilt. 2 Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Erfurt mit Urteil
vom 01.03.2016 als unbegründet verworfen. Dabei hat es folgenden Sachverhalt
zugrunde gelegt: 3 „Am 12.05.2015 war auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Profilseite
'Thügida' ein vom Facebook-Nutzer J. L. veröffentlichtes Foto einer männlichen Person
sowie folgender Kommentar eingestellt: 4 'Achtung - Haltet die Augen offen in Z. M.: Dieser
Ausländer angeblich 19 Jahre alt bedrängt in Z.-M. unsere 13jährigen Töchter'. 5 Auf das
Lichtbild BlaL 6 der Akte wird insofern verwiesen. 6 Am 14.05.2015, dem Himmelfahrtstag,
konsumierte der Angeklagte etwa einen Kasten Bier und eine halbe Flasche Pfefferminzlikör.
Am Abend dieses Tages gegen 18.32 Uhr veröffentlichte er zu dem ziderten Eintrag auf der
'Thügida' - Facebook- Seite folgenden Kommentar: 7 'Auf dir Fresse !!! Diesen Juden ins KZ
und ruhe ist … Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks !!!'. “ 8 Gegen das Urteil richtet
sich die mit Schrissatz seines Verteidigers am 07.03.2016 erhobene Revision des
Angeklagten, die mit Einlegung auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden ist. 9 Die
Thüringer Generalstaatsanwaltschas hat mit Vorlage der Sache an den Senat
zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt aufzuheben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Stratammer des Landgerichts Erfurt
zurückzuverweisen. Zuletzt hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschas beantragt, die
Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 10 Die gegen das Urteil des