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erfolglos. Auf ihre Revision würde die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.70 = BVerwGE 29, 20 - an
die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wies die Berufung erneut zurück, im
wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Das Gericht gehe davon aus, daß die Klägerin in den Jahren 1940, 1941 in einem arbeitsrechtlichen
Dienstverhältnis bei der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland - nicht bei der örtlichen
jüdischen Gemeinde in H. gestanden habe. Zur Zeit ihres Ausscheidens habe sie keinen
Versorgungsanspruch gegen ihren Dienstherrn gehabt. Das Gericht sei der Überzeugung, daß die
Klägerin bei ihrem damaligen Dienstherrn objektiv nicht in einem auf Dauer angelegten
Dienstverhältnis gestanden und auch subjektiv nicht die Absicht gehabt habe, hier auf Dauer ein
Dienstverhältnis einzugehen. Ersteres ergebe sich aus den Umständen, unter denen die
"Reichsvereinigung" geschaffen und tätig geworden sei, sowie aus dem nur für vorübergehende
Zwecke erst bei dem Dienstantritt der Klägerin geschaffenen Dienstposten einer Buchhalterin;
letzteres sei aus zahlreichen Beweisanzeichen zu entnehmen. Aus dem nicht auf Dauer angelegten
Dienstverhältnis hätte die Klägerin weder auf Grund einer Übung, noch auf Grund ihres
Vertragsverhältnisses, noch auf Grund einer satzungsrechtlichen Regelung eine Anwartschaft auf
eine Versorgung erreichen können.
Die Revision wurde nicht zugelassene Dagegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin mit dem
Begehren, die Revision zuzulassen.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde werden die drei Revisionszulassungsgründe
von § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Geprüft wird die Beschwerdebegründung nur insoweit,
als die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geregelten Forderungen beachtet worden sind. Danach müssen
die Ausführungen der Beschwerdeschrift insoweit unbeachtet bleiben, als die tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts ohne die Bezeichnung eines Verfahrensmangels angegriffen
werden, und auch insoweit, als das Urteil ohne Angabe einer grundsätzlichen Rechtsfrage und ohne
Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil, abweiche, für
unrichtig erklärt wird.
Die Beschwerde ist unbegründet; keiner der formgerecht vorgebrachten Revisionszulassungsgründe
liegt vor.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in erster Linie, als Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt, das Berufungsgericht habe die Gründe des Zurückverweisungsurteils
vom 21. Dezember 1967 "ignoriert"; das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensmangel (§ 144. Abs. 6
VwGO).
Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Daraus, daß das zweite Berufungsurteil gegenüber dem ersten Berufungsurteil eine "völlig andere
Begründung" erhalten hat, kann sich keine Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO ergeben. Im
Revisionsverfahren wird das angefochtene Urteil darauf geprüft, ob Bundesrecht verletzt worden ist
(§ 137 Abs. 1 VwGO). Ist dies der Fall und wird die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so
ergibt sich aus § 144 Abs. 6 VwGO nur das Verbot, den Fehler zu wiederholen, der zur
Zurückverweisung geführt hatte, nicht aber eine für die weitere, Sachaufklärung und die
anschließende Urteilsbegründung maßgebliche Anweisung, die "für erheblich erklärten Tatsachen
festzustellen und nach, der Rechtsauffassung, des Revisionsgerichts zu würdigen", wie in der
Beschwerdeschrift, vorgebracht wird.
Deshalb ergab sich keine "Bindung" des Berufungsgerichts aus der Bemerkung im Urteil vom 21.
Dezember 1967, es liege nichts dafür vor, daß die Rechtsstellung, der Klägerin in H. nur eine
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5/3/2022