Ansprüche ausschließt, die erst nach einem Zeitpunkt angemeldet werden, bis zu dem mehr als 24 Jahre seit dem Ende des Unrechtsregimes; 16 Jahre seit Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes und Tier Jahre seit Verkündung des BEG-Schlußgesetzes verstrichen waren. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) kann darin nicht gefunden werden.

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